Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

64 Wahlgesetz und Wahlreglement. 
III. 
Wahlgesetz und Wahlreglement. 
1. 
Wahlgesetz 
für den Deutschen Reichstag, 
vom 31. Mai 1869.2) 
Vergl. Art. 80 Z. I 13 der vereinbarten Verfassung (unten S. 92). 
Wegen Helgoland vergl. S. 123. 
  
§. 1. 
Wähler für den Deutschen Reichstag ist jeder Deutsche, 
welcher das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 
in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat. 
Wählbar: §. 4. — Vergl. auch §F. 7. 
8. 2. 
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der 
Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als 
dieselben sich bei der Fahne befinden. 
Militärbeamte sind wahlberechtigt (Reichsmilitärgesetz §. 49). 
8. 3. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
1) * welche unter Vormundschaft oder Kuratel 
tehen; 
  
1) Das Wahlgesetz ist in dem Wortlaute gebracht, welchen es in- 
folge des Gesetzes vom 25. Juni 1873 F§. 6 (oben S. 54) erhalten hat.
	        
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