III. Bundesrat
Artikel 10
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates den üblichen diplomati-
schen Schutz zu gewähren.
IV. Präsidium
Artikel 11
"Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen
Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im
Namen des Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
* Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundes-
rates erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten
erfolgt.
"Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen,
welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem
Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung
des Reichstages erforderlich.
Artikel 12
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu
vertagen und zu schließen.
Artikel 13
Die Berufung des Bundesrates und des Reichstages findet alljährlich statt und kann
der Bundesrat zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht
ohne den Bundesrat berufen werden.
Artikel 14
Die Berufung des Bundesrates muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stim -
menzahl verlangt wird.
Artikel 15
Der Vorsitz im Bundesrate und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler
zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
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