IV. Präsidium
Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst
im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber die-
jenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimatslande aus ihrer dienstlichen Stellung
zugestanden hatten.
Artikel 19
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäfßsigen Bundespflichten nicht erfüllen, kön-
nen sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bun-
desrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
V. Reichstag
Artikel 20
'Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstim-
mung hervor.
* Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im $ 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869
(Bundesgesetzbl. 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg
17, in Elsaß-Lothringen 15,'' in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete
gewählt, und beträgt demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 397.
J) das Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen (seit 1879),
g) das Reichs-Eisenbahnamt (seit 1873),
h) das Reichs-Schatzamt (seit 1879),
i) das Reichsbank-Direktorium (seit 1875).
II. Die selbständigen Finanzbehörden des Reichs, welche nur unter der „oberen Leitung“ des
Reichskanzlers stehen:
a) der Rechnungshof (seit 1871),
b) das Reichsbank-Kuratorium und die Reichsbank-Kommissäre (seit 1875),
c) die Reichsschulden-Verwaltung und die Reichsschulden-Kommission,
d) die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds.
III. die Richterbehörden des Reichs:
a) das Reichsgericht (seit 1879),
b) die Reichskonsulargerichte,
c) die Disziplinargerichte,
d) die Verwaltungsgerichte; das Bundesamt für Heimatwesen, das verstärkte Reichs-Eisen-
bahnamt, das Reichs-Patentamt, das Reichs-Oberseeamt, die Reichs-Rayonkommission, die auf
Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der
Sozialdemokratie gebildete Reichskommission (1878 bis 1890), das Reichsversicherungsamt.
11)Durch $3 des Reichsgesetzes betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in EI-
saß-Lothringen vom 25. Juni 1873 (RGBl. S. 161) wurden für Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete
bestimmt. Dadurch hat sich die Gesamtanzahl der Abgeordneten von 382 auf 397 erhöht.
13