Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

IV. Präsidium 
Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst 
im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber die- 
jenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimatslande aus ihrer dienstlichen Stellung 
zugestanden hatten. 
Artikel 19 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäfßsigen Bundespflichten nicht erfüllen, kön- 
nen sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bun- 
desrate zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken. 
V. Reichstag 
Artikel 20 
'Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstim- 
mung hervor. 
* Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im $ 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 
(Bundesgesetzbl. 1869 S. 145) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 
17, in Elsaß-Lothringen 15,'' in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete 
gewählt, und beträgt demnach die Gesamtzahl der Abgeordneten 397. 
  
J) das Reichsamt für die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen (seit 1879), 
g) das Reichs-Eisenbahnamt (seit 1873), 
h) das Reichs-Schatzamt (seit 1879), 
i) das Reichsbank-Direktorium (seit 1875). 
II. Die selbständigen Finanzbehörden des Reichs, welche nur unter der „oberen Leitung“ des 
Reichskanzlers stehen: 
a) der Rechnungshof (seit 1871), 
b) das Reichsbank-Kuratorium und die Reichsbank-Kommissäre (seit 1875), 
c) die Reichsschulden-Verwaltung und die Reichsschulden-Kommission, 
d) die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds. 
III. die Richterbehörden des Reichs: 
a) das Reichsgericht (seit 1879), 
b) die Reichskonsulargerichte, 
c) die Disziplinargerichte, 
d) die Verwaltungsgerichte; das Bundesamt für Heimatwesen, das verstärkte Reichs-Eisen- 
bahnamt, das Reichs-Patentamt, das Reichs-Oberseeamt, die Reichs-Rayonkommission, die auf 
Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der 
Sozialdemokratie gebildete Reichskommission (1878 bis 1890), das Reichsversicherungsamt. 
11)Durch $3 des Reichsgesetzes betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in EI- 
saß-Lothringen vom 25. Juni 1873 (RGBl. S. 161) wurden für Elsaß-Lothringen 15 Abgeordnete 
bestimmt. Dadurch hat sich die Gesamtanzahl der Abgeordneten von 382 auf 397 erhöht. 
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