Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
Artikel 21
' Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
”Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundes -
staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert
es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue
Wahl wieder erlangen.
Artikel 22
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über
Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verant-
wortlichkeit frei.
Artikel 23
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzu-
schlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler zu über-
weisen.
Artikel 24
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf” Jahre. Zur Auflösung des Reichs-
tages während derselben ist ein Beschluf des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers
erforderlich.
Artikel 25
Im Falle der Auflösung‘ des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60
Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach
der Auflösung der Reichstag versammelt werden.
Artikel 26
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30
Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
12)Durch Gesetz vom 19. März 1888 (RGBl. S. 110) wurde die Legislaturperiode in Art. 24 von drei
auf fünf Jahre erhöht.
13)Bis 1918 kam es verfassungsgemäß zu 4 Auflösungen des Reichstages:
a) am 24. Mai 1878,
b) am 14. Januar 1887,
c) am 6. Mai 1893,
d) am 13. Dezember 1906.
14