Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
Artikel 21 
' Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. 
”Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundes - 
staat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt 
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert 
es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue 
Wahl wieder erlangen. 
Artikel 22 
Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte über 
Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verant- 
wortlichkeit frei. 
Artikel 23 
Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reichs Gesetze vorzu- 
schlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler zu über- 
weisen. 
Artikel 24 
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fünf” Jahre. Zur Auflösung des Reichs- 
tages während derselben ist ein Beschluf des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers 
erforderlich. 
Artikel 25 
Im Falle der Auflösung‘ des Reichstages müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 
Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach 
der Auflösung der Reichstag versammelt werden. 
Artikel 26 
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 
Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. 
  
12)Durch Gesetz vom 19. März 1888 (RGBl. S. 110) wurde die Legislaturperiode in Art. 24 von drei 
auf fünf Jahre erhöht. 
13)Bis 1918 kam es verfassungsgemäß zu 4 Auflösungen des Reichstages: 
a) am 24. Mai 1878, 
b) am 14. Januar 1887, 
c) am 6. Mai 1893, 
d) am 13. Dezember 1906. 
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