Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
Artikel 32 
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhal- 
ten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes." 
VI. Zoll- und Handelswesen 
Artikel 33 
"Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher 
Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zoll- 
grenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile. 
“Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, 
können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe 
nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer 
inneren Steuer unterliegen. 
Artikel 34 
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden 
Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der 
gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.” 
Artikel 35 
"Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über 
die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten 
Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen 
dargestellten Zuckers und Sirups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen 
Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die 
Mafsregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze 
erforderlich sind. 
  
16)Diesen Wortlaut erhielt Art. 32 durch Gesetz vom 21. Mai 1906 (RGBl. $. 467). Dazu Reichs gesetz 
betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des deutschen Reichstags vom 21. 
Mai 1906 (RGBl. $. 468-470), geändert durch Reichsgesetz vom 22. Juni 1918 (RGBl. $. 667). 
17)Hamburg und Bremen wurden auf eigenen Antrag hin mit dem 15. Oktober 1888 in das Zollgebiet 
einbezogen (die Freihafengebiete wurden auf die Hafengebiete selbst beschränkt); siehe Reichsgesetz 
betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche 
Zollgebiet vom 16. Februar 1882 (RGBl. S. 39) und Reichsgesetz betreffend den Beitrag des Reichs 
zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet vom 31. 
März 1885 (RGBl. $. 79). 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.