Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
Artikel 32
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung beziehen. Sie erhal-
ten eine Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes."
VI. Zoll- und Handelswesen
Artikel 33
"Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher
Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zoll-
grenze nicht geeigneten einzelnen Gebietsteile.
“Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind,
können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe
nur insoweit unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse einer
inneren Steuer unterliegen.
Artikel 34
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden
Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der
gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.”
Artikel 35
"Das Reich ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesamte Zollwesen, über
die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, bereiteten
Branntweins und Bieres und aus Rüben oder anderen inländischen Erzeugnissen
dargestellten Zuckers und Sirups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen
Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die
Mafsregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze
erforderlich sind.
16)Diesen Wortlaut erhielt Art. 32 durch Gesetz vom 21. Mai 1906 (RGBl. $. 467). Dazu Reichs gesetz
betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des deutschen Reichstags vom 21.
Mai 1906 (RGBl. $. 468-470), geändert durch Reichsgesetz vom 22. Juni 1918 (RGBl. $. 667).
17)Hamburg und Bremen wurden auf eigenen Antrag hin mit dem 15. Oktober 1888 in das Zollgebiet
einbezogen (die Freihafengebiete wurden auf die Hafengebiete selbst beschränkt); siehe Reichsgesetz
betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche
Zollgebiet vom 16. Februar 1882 (RGBl. S. 39) und Reichsgesetz betreffend den Beitrag des Reichs
zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet vom 31.
März 1885 (RGBl. $. 79).
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