Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

VII. Eisenbahnwesen 
VI. Eisenbahnwesen 
Artikel 41 
' Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder im Interesse 
des gemeinsamen Verkehrs für notwendig erachtet werden, können kraft eines Reichsge- 
setzes auch gegen den Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbahnen 
durchschneiden, unbeschadet der Landeshoheitsrechte, für Rechnung des Reichs angelegt 
oder an Privatunternehmer zur Ausführung konzessioniert und mit dem Expropriati- 
onsrechte ausgestattet werden. 
* Jede bestehende Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, sich den Anschluß neu ange- 
legter Eisenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen zu lassen. 
”Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Eisenbahn-Unternehmungen 
ein Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von Parallel- oder Konkurrenzbahnen ein- 
räumen, werden, unbeschadet bereits erworbener Rechte, für das ganze Reich hierdurch 
aufgehoben. Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu erteilenden 
Konzessionen nicht weiter verliehen werden. 
Artikel 42 
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die Deutschen Eisenbahnen im Interesse 
des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch 
die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu 
lassen. 
Artikel 43 
Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebsein- 
richtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements” eingeführt werden. 
Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jeder- 
zeit in einem die nötige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und diesel- 
ben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfnis es erheischt. 
Artikel 44 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, die für den durchgehenden Verkehr 
und zur Herstellung ineinander greifender Fahrpläne nötigen Personenzüge mit entspre- 
chender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöti- 
gen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr, 
  
19)Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands vom 30. November 1885 (RGBl. S$. 
289). 
19
	        
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