Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
unter Gestattung des Überganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere,
gegen die übliche Vergütung einzurichten.
Artikel 45
Dem Reiche steht die Kontrolle über das Tarifwesen zu. Dasselbe wird namentlich
dahin wirken:
1. daß baldigst auf allen Deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebsregle-
ments eingeführt werden;”
2. daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbe-
sondere, dafs bei größeren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Koks,
Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegen-
ständen ein dem Bedürfnis der Landwirtschaft und Industrie entsprechender
ermäßigter Tarif, und zwar zunächst tunlichst der Einpfennig-Tarif eingeführt
werde.”
Artikel 46
'Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der
Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport, nament-
lich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfnis
entsprechenden, von dem Kaiser auf Vorschlag des betreffenden Bundesrats- Ausschusses
festzustellenden, niedrigen Spezialtarif einzuführen, welcher jedoch nicht unter den
niedrigsten auf der betrefjenden Bahn für Rohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
* Die vorstehend, sowie die in den Artikeln 42 bis 45 getroffenen Bestimmungen sind
auf Bayern nicht anwendbar.
” Dem Reiche steht jedoch auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetz-
gebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landes -
verteidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
20)Gemäß Artikel 45 Nr. 1 erging das Betriebsreglement für die Eisenbahnen Deutschlands am 11.
Mai 1874 (RGBl. $S. 84) und trat am 1. Juli 1874 in Kraft.
21)Bezüglich der Württembergischen Eisenbahnen ist in der Verhandlung vom 25. November 1870
über den Beitritt Württembergs zu der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen
vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (BGBl. S. 657) unter 2. zum Artikel 45 der Verfas-
sung anerkannt, daß bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhaältnissen nicht alle im Artikel 45
aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Einpfennigsatz befor-
dert werden können.
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