Full text : Die Verfassung des Deutschen Reiches.

VII.  Eisenbahnwesen

Artikel  47

Den  Anforderungen  der  Behörden  des  Reichs  in  Betreff  der  Benutzung  der  Eisenbahnen
  zum  Zweck  der  Verteidigung  Deutschlands  haben  sämtliche  Eisenbahnverwaltungen
  unweigerlich  Folge  zu  leisten.  Insbesondere  ist  das  Militär  und  alles  Kriegsmaterial

  zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.

VII.  Post-  und  Telegraphenwesen

Artikel  48

"Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für  das  gesamte  Gebiet  des  Deutschen

  Reichs  als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  und  verwaltet.

*Die  im  Artikel  4.  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs  in  Post-  und  Telegraphen-Angelegenheiten
  erstreckt  sich  nicht  auf  diejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach
den  in  der  Norddeutschen  Post-  und  Telegraphen-Verwaltung  maßgebend  gewesenen
Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung  oder  administrativen  Anordnung  überlassen

  ist.

Artikel  49

Die  Einnahmen  des  Post-  und  Telegraphenwesens  sind  für  das  ganze  Reich  gemein  -

schaftlich.  Die  Ausgaben  werden  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.  Die
Überschüsse  fließen  in  die  Reichskasse  (Abschnitt  XI.).

Artikel  50

'  Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  an.  Die
von  ihm  bestellten  Behörden  haben  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,  dafs  Ein  -
heit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im  Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Qua  -
lifikation  der  Beamten  hergestellt  und  erhalten  wird.

”Dem  Kaiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen  und  allgemeinen
administrativen  Anordnungen,  sowie  die  ausschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen

  zu  anderen  Post-  und  Telegraphenverwaltungen  zu.

”  Sämtliche  Beamte  der  Post-  und  Telegraphenverwaltung  sind  verpflichtet,  den  Kaiserlichen
  Anordnungen  Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid  aufzunehmen.


Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der  Post  und  Telegraphie  in  den
verschiedenen  Bezirken  erforderlichen  oberen  Beamten  (z.  B.  der  Direktoren,  Räte,
Ober-Inspektoren),  ferner  die  Anstellung  der  zur  Wahrnehmung  des  Aufsichts-  u.  s.  w.

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