VII. Eisenbahnwesen
Artikel 47
Den Anforderungen der Behörden des Reichs in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen
zum Zweck der Verteidigung Deutschlands haben sämtliche Eisenbahnverwaltungen
unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial
zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VII. Post- und Telegraphenwesen
Artikel 48
"Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des Deutschen
Reichs als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.
*Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Reichs in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten
erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach
den in der Norddeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltung maßgebend gewesenen
Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen
ist.
Artikel 49
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemein -
schaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die
Überschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XI.).
Artikel 50
' Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. Die
von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, dafs Ein -
heit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qua -
lifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
”Dem Kaiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen
administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen
zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.
” Sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen
Anordnungen Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den
verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räte,
Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w.
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