XI. Reichskriegswesen
Artikel 62
' Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte Deutsche Heer und die zu demsel-
ben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich
sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundertfünfundzwanzig Thaler, als die Kopfzahl
der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl.
Abschnitt XI.
*Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des
Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Arti-
kel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie
durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.”
"Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und dessen Einrich-
tungen wird durch das Etatgesetz festgestellt.
“Bei der Feststellung des Militärausgabeetats wird die auf Grundlage dieser Verfas-
sung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.
Artikel 63
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in
Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht.
* Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer.
Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen
Armee mafsgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äufe-
ren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des
Deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und
dafß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der
Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und
erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektio -
b) das Quartierleistungsgesetz vom 25. Juni 1868 (BGBl. $S. 523); in Baden eingeführt durch
Reichsgesetz vom 22. November 1871 (RGBl. S. 400), in Bayern und Württemberg eingeführt
durch Reichsgesetz vom 9. Februar 1875 (RGBl. S. 41, 48),
c) das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 (RGBl. $S. 45),
d) das Landsturmgesetz vom 12. Februar 1875 (RGBl. S. 63),
e) das Kontrollgesetz vom 15. Februar 1875 (RGBl. S. 65),
J) die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888,
g) das Rayongesetz vom 21. Dezember 1871 (RGBl. S. 459),
h) das Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1871 (RGBl. S. 129),
j) das Naturalleistungsgesetz vom 13. Februar 1875 (RGBl. S. 52).
29)Siehe Artik251 60 Anmerkungen 25.
27