Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

XI. Reichskriegswesen 
Artikel 62 
' Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesamte Deutsche Heer und die zu demsel- 
ben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871 dem Kaiser jährlich 
sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundertfünfundzwanzig Thaler, als die Kopfzahl 
der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. 
Abschnitt XI. 
*Nach dem 31. Dezember 1871 müssen diese Beiträge von den einzelnen Staaten des 
Bundes zur Reichskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im Arti- 
kel 60 interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke so lange festgehalten, bis sie 
durch ein Reichsgesetz abgeändert ist.” 
"Die Verausgabung dieser Summe für das gesamte Reichsheer und dessen Einrich- 
tungen wird durch das Etatgesetz festgestellt. 
“Bei der Feststellung des Militärausgabeetats wird die auf Grundlage dieser Verfas- 
sung gesetzlich feststehende Organisation des Reichsheeres zu Grunde gelegt. 
Artikel 63 
Die gesamte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches Heer bilden, welches in 
Krieg und Frieden unter dem Befehle des Kaisers steht. 
* Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch das ganze Deutsche Heer. 
Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußischen 
Armee mafsgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es überlassen, die äufe- 
ren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen. 
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des 
Deutschen Heeres alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und 
dafß Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Kommando, in der 
Ausbildung der Mannschaften, sowie in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und 
erhalten wird. Zu diesem Behuf ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch Inspektio - 
  
b) das Quartierleistungsgesetz vom 25. Juni 1868 (BGBl. $S. 523); in Baden eingeführt durch 
Reichsgesetz vom 22. November 1871 (RGBl. S. 400), in Bayern und Württemberg eingeführt 
durch Reichsgesetz vom 9. Februar 1875 (RGBl. S. 41, 48), 
c) das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 (RGBl. $S. 45), 
d) das Landsturmgesetz vom 12. Februar 1875 (RGBl. S. 63), 
e) das Kontrollgesetz vom 15. Februar 1875 (RGBl. S. 65), 
J) die Deutsche Wehrordnung vom 22. November 1888, 
g) das Rayongesetz vom 21. Dezember 1871 (RGBl. S. 459), 
h) das Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1871 (RGBl. S. 129), 
j) das Naturalleistungsgesetz vom 13. Februar 1875 (RGBl. S. 52). 
29)Siehe Artik251 60 Anmerkungen 25. 
27
	        
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