Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
vom 16. April 1871
— im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918, 24 Uhr -
mit weiteren Hinweisen.
} 7 /ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim-
mung des Bundesrates und des Reichstages, was folgt:
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An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogtümern
Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1870 S. 627 fj.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über
den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November
1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 S. 9 ff. und vom Jahre 1870 S. 654. ff.) tritt die
beigefügte
Verfassungs- Urkunde für das Deutsche Reich.
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Die Bestimmungen in Artikel 80 der in $ 1 gedachten Verfassung des Deutschen
Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 647), unter III. $ 8 des Vertrages mit Bay-
ern vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 S. 21 ff.), in Artikel 2.
Nr. 6. des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1870 S. 656), über die Einführung der im Norddeutschen Bunde ergangenen
Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.
*Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem Nord-
deutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, ver-
fassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das
Deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen. Dasselbe gilt von
denjenigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem
der genannten Staaten eingeführt werden.
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"Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen
Protokolle (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 650 f}.), in der Verhandlung zu Berlin
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