Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

XII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen 
XIH. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen 
Artikel 74 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfas- 
sung des Deutschen Reichs, endlich die Beleidigung des Bundesrates, des Reichstages, 
eines Mitgliedes des Bundesrates oder des Reichstages, einer Behörde oder eines öffentli- 
chen Beamten des Reichs, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen 
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche 
oder andere Darstellung, werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt und bestraft 
nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden 
Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Verfassung, 
seine Kammern oder Stände, seine Kammer- oder Ständemitglieder, seine Behörden und 
Beamten begangene Handlung zu richten wäre.” 
Artikel 75 
"Für diejenigen in Artikel 74 bezeichneten Unternehmungen gegen das Deutsche 
Reich, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrat 
oder Landesverrat zu qualifizieren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-Appellations- 
gericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbehörde in 
erster und letzter Instanz. 
*Die näheren Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren des Ober- 
Appellationsgerichts erfolgen im Wege der Reichsgesetzgebung. Bis zum Erlasse eines 
Reichsgesetzes bewendet es bei der seitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den einzel- 
nen Bundesstaaten und den auf das Verfahren dieser Gerichte sich beziehenden Bestim- 
mungen.” 
Artikel 76 
"Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privat- 
rechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden zu entscheiden 
sind, werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bundesrate erledigt. 
*Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine 
Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Tei- 
  
32) Art. 74 war im wesentlichen schon durch die reichsweite Gültigkeit des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich vom 15.05.1871 (RGBl. S. 127) überholt, das in den $$ 80 bis 95, 105, 106, 196, 
197 und 389 den Schutz des Reichs und seiner Verfassungsorgane detailliert regelt. 
33) Artikel 75 wurde durch $ 136 Ziffer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (RGBl. 
$. 4) gegenstandslos; mit diesem Gesetz wurde das Reichsgericht [in Leipzig] zuständiges Gericht. 
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