Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
les der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der 
Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 77 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverweigerung eintritt, und auf 
gesetzlichen Wegen ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem Bundes - 
rate ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden 
Bundesstaates zu beurteilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechts- 
pflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu 
der Beschwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken. 
XIV. Allgemeine Bestimmungen 
Artikel 78 
"Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als 
abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen sich haben. 
* Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte ein- 
zelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgestellt sind, können nur 
mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. 
32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.