II. Reichsgesetzgebung
Ausschluß der Heimats- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die
Kolonisation und die Auswanderung nach aufßerdeutschen Ländern;
2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwen -
denden Steuern;
die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der
Grundsätze über die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde;
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die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
die Erfindungspatente;
der Schutz des geistigen Eigentums;
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Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande,
der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer
konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;
8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46, und
die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesverteidi-
gung und des allgemeinen Verkehrs;
9. der Flößerei- und Schiflahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen
Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Was -
serzölle; desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Balken und
sonstige Tagesmarken);’
10.das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach
Mafsgabe der Bestimmung im Artikel 52;
11.Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Zivil-
sachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; sowie über die Beglaubi-
gung von öffentlichen Urkunden;
12.die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte bürgerliche Recht, das Strafrecht
und das gerichtliche Verfahren;’
13.das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine;
14.Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei;
15.die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Artikel 5
'Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrat und den Reichstag.
Die Übereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem
Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
3) Der letzte Punkt wurde durch Gesetz vom 3. März 1873 (RGBl. S. 47) eingefügt.
4) Der Wortlaut wurde durch Gesetz vom 20. Dezember 1873 (RGBl. S. 379) neugefaßt.