Full text: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
2 Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Arti- 
kel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit 
stattfindet, die Stimme des Präsidiums’ den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthal- 
tung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrat 
Artikel 6 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen 
die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß 
Preußen mit den ehemaligen Stimmen von 17 Stimmen 
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau 
und Frankfurt 
führt, Bayern 6 Stimmen 
Sachsen 4 Stimmen 
Württemberg 4 Stimmen 
Baden 3 Stimmen 
Hessen 3 Stimmen 
Mecklenburg-Schwe- 2 Stimmen 
rin 
Sachsen-Weimar 1 Stimme 
Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme 
Oldenburg 1 Stimme 
Braunschweig 2 Stimmen 
Sachsen-Meiningen 1 Stimme 
Sachsen-Altenburg 1 Stimme 
Sachsen-Koburg-Go- 1 Stimme 
tha 
Anhalt 1 Stimme 
Schwarzburg-Rudol- 1 Stimme 
stadt 
Schwarzburg-Son- I Stimme 
dershausen 
Waldeck 1 Stimme 
Reufß älterer Linie 1 Stimme 
Reufß jüngerer Linie 1 Stimme 
Schaumburg-Lippe 1 Stimme 
Lippe 1 Stimme 
  
5) Eine „Präsidialstimme“ Preußens gibt es nicht. Gemeint sind die 17 preußischen Mitgliedschafts- 
stimmen, die einheitlich (als „Eine Stimme“) vom stimmführenden preußischen Bundesratsbevoll- 
mächtigten abzugeben sind.
	        
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