Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches
2 Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Arti-
kel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit
stattfindet, die Stimme des Präsidiums’ den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthal-
tung der bestehenden Einrichtungen ausspricht.
III. Bundesrat
Artikel 6
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen
die Stimmführung sich in der Weise verteilt, daß
Preußen mit den ehemaligen Stimmen von 17 Stimmen
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau
und Frankfurt
führt, Bayern 6 Stimmen
Sachsen 4 Stimmen
Württemberg 4 Stimmen
Baden 3 Stimmen
Hessen 3 Stimmen
Mecklenburg-Schwe- 2 Stimmen
rin
Sachsen-Weimar 1 Stimme
Mecklenburg-Strelitz 1 Stimme
Oldenburg 1 Stimme
Braunschweig 2 Stimmen
Sachsen-Meiningen 1 Stimme
Sachsen-Altenburg 1 Stimme
Sachsen-Koburg-Go- 1 Stimme
tha
Anhalt 1 Stimme
Schwarzburg-Rudol- 1 Stimme
stadt
Schwarzburg-Son- I Stimme
dershausen
Waldeck 1 Stimme
Reufß älterer Linie 1 Stimme
Reufß jüngerer Linie 1 Stimme
Schaumburg-Lippe 1 Stimme
Lippe 1 Stimme
5) Eine „Präsidialstimme“ Preußens gibt es nicht. Gemeint sind die 17 preußischen Mitgliedschafts-
stimmen, die einheitlich (als „Eine Stimme“) vom stimmführenden preußischen Bundesratsbevoll-
mächtigten abzugeben sind.