III. Bundesrat
Lübeck I Stimme
Bremen 1 Stimme
Hamburg 1 Stimme
zusammenS58 Stimmen.
” Jedes Mitglied des Bundes kann so viel Bevollmächtigte zum Bundesrate ernennen,
wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich
abgegeben werden.
Artikel 62°
' Elsaß-Lothringen führt im Bundesrate drei Stimmen, solange die Vorschriften in
Art. II$1,$2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31.
Mai 1911 in Kraft sind.
*Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidial-
stimme’ nur durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder
im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der
Beschlufßfassung über Änderungen der Verfassung.
* Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der Art. 7 und 8 als Bundes-
staat.
Artikel 7
'Der Bundesrat beschließt:
1. über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaßten
Beschlüsse;
2. über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas
Anderes bestimmt ist;
3. über Mängel, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend
erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.
”Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und
das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.
"Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5,
37, und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme’ den Ausschlag.
6) Dieser Artikel wurde durch Gesetz vom 31. Mai 1911 (RGBl. S. 225) eingefügt.
7) Siehe hierzu Artikel Ss Anmerkung 5.