Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

4 Georg Häpe. 
bei den Ratsstühlen vacirenden Stellen“ eingerissenen Mißbräuche ver- 
fügt, daß bei diesen Wahlen das Absehen nur auf wirklich geeignete 
Personen, „die angesessenen oder andere ehrbare Bürger, Kaufleute und 
Handelsleute oder andere dergleichen Personen“ zu richten sei, „ohne un- 
geziemende Absicht auf die Freunde und Verwandtschaft oder irgends 
einigen Vorteil und Gewinnst“; auch die gehörige Einsendung der Rechnungen 
und einer Spezifikation über die Depositengelder wurde erneut anbefohlen. 
Das Generale vom 25. Juli 17411 schärfte das Verbot der Zuwahl von 
Verwandten und Verschwägerten, unter Androhung nachdrücklicher Ahndung 
ein, mit dem Hinweise auf die „besonders aus der Reception Vaters und 
Sohnes oder anderer naher Anverwandten in die Raths-Stühle besorglich 
erwachsenden Inconvenienzien“. Allein der Erfolg aller dieser und anderer 
Anordnungen scheiterte an dem Widerstande und der Macht der städtischen 
Magistrate, hatten doch die Stadträte zu Leipzig und Dresden sogar das 
Privileg, ihre Rechnungen nicht an die Landesregierung einsenden zu müssen 2. 
Nachdem auf dem Landtage des Jahres 1830 ein Mitglied der Ritter- 
schaft (der nachmalige Minister v. Wietersheim) den Antrag auf Erlaß einer 
allgemeinen Städteordnung gestellt hatte, da in der altherkömmlichen Ver- 
fassung ein Haupthindernis für das Aufblühen der Städte liege, beschloß, 
nach Beilegung der im September desselben Jahres hauptsächlich in 
Leipzig und Dresden ausgebrochenen Unruhen, der Geheime Rat zur Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Ruhe die Niedersetzung einer Immediat- 
kommission, welche unter dem Vorsitze des Prinzen Friedrich August 
am 11. September bekanntgab, daß sie beauftragt sei, Wünsche und 
Anträge in städtischen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Bereits am 14. 
desselben Monats wurde bekannt und mit Jubel begrüßt, daß die Grund- 
züge einer Städteordnung unverzüglich ausgearbeitet werden sollten, und am 
28. September beantwortete die Kommission, deren Vorsitz inzwischen der 
Prinz Johann übernommen hatte, die bei ihr eingereichten Petitionen, wobei 
das Versprechen einer Städteordnung wiederholt wurde. Am 7. November 
desselben Jahres löste sich die Kommission auf und bald darauf traten die 
„provisorischen städtischen Communrepräsentanten“ in Tätigkeit, über deren 
„Wahl und die ihnen bis zur Einführung einer allgemeinen Städteordnung 
zu gebende Stellung“ ein Mandat vom 15. Dezember 1830 3 Bestimmung 
1 C. A. C. I., T. 1, S. 1306. 
2 v. Römer, Staatsrecht und Statistik des Churfürstenthums Sachsen. Halle 
1788, II, S. 821. — Flathe a. a. O. S. 436. 
3 Gesetzsammlung S. 223.
	        
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