Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

94 Heinze. 
führer und deren Stellvertreter. Sie haben innerhalb ihres ihrem Namen 
entsprechenden Arbeitsgebietes die an das Kollegium gelangenden Vorlagen 
des Rats, die Initiativanträge einzelner Stadtverordneter, soweit sie an die 
Ausschüsse verwiesen sind, und etwaige andere Gegenstände so weit vor— 
zubereiten, daß die Stadtverordneten auf Grund der Ausschußberichte end— 
gültig beschließen können. Sie können Ratsmitglieder und dritte Personen 
zu ihren Sitzungen zuziehen und Ergänzung der Ratsvorlagen durch Zwischen- 
beschluß fordern. Der Finanzausschuß berät insbesondere den Stadthaushalt 
auf Grund der Vorschläge des Nats. Der Wahlausschuß hat für alle von 
den Stadtverordneten vorzunehmenden Wahlen (Stadtratswahlen, Wahlen 
für die sog. gemischten Ausschüsse, Wahlen für Deputationen usw.) Vor- 
schläge zu machen und ist nicht verbunden, seine Gründe anzugeben. Er 
hält nur geheime Sitzungen ab. Die Sitzungen der anderen drei Ausschüsse 
sind grundsätzlich sämtlichen Stadtverordneten zugänglich. Der Vorsteher 
hat nicht nur das Recht, in jeder Ausschußsitzung überhaupt zu erscheinen, 
sondern auch, wenn er erscheint, mitzustimmen. 
Der Vorsteher verweist die Beratungsgegenstände an die einzelnen Aus- 
schüsse. Der Ausschußvorsitzende bestimmt den Referenten, der die Sache 
im Ausschusse vorzubereiten und im Plenum nach dem Beschlusse des Aus- 
schusses zu vertreten hat. Eine im Ausschusse überstimmte Minderheit hat 
das Recht, ein Minderheitsgutachten abzugeben. 
Zum Zwecke der Rechnungsprüfung bilden die Stadtverordneten einen 
besonderen Ausschuß dergestalt, daß sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der 
drei Vorsteher und der Vorsitzenden des Rechts-, Finanz= und Verwaltungs- 
ausschusses die Obliegenheiten von Berichterstattern zu übernehmen haben 
(Ortsgesetzsammlung Bd. III, S. 812). 
Die Plenar= und Ausschußsitzungen finden allwöchentlich, und zwar 
meist Donnerstags bezw. Montags von 7 Uhr abends an statt. Selten 
fällt eine Sitzung aus. Die Mitglieder sind verpflichtet zu kommen. Die 
Geschäftsordnung für die Stadtverordneten verordnet in § 37: „Wer ohne 
genügende Entschuldigung von einer Gesamt= oder Ausschußsitzung wegbleibt, 
zu spät zu derselben erscheint oder vor dem Schlusse der Sitzung sich ent- 
fernt, erhält bei dem ersten Male eine schriftliche Erinnerung durch den 
Vorsteher beziehentlich den Vorsitzenden des Ausschusses. Bei dem zweiten 
Male tritt eine Rüge durch Beschluß der Stadtverordneten, beim dritten 
Male eine Geldstrafe von 3 Mk., in weiteren Wiederholungsfällen eine 
solche von 10 bis 100 Mk. ein.“ Die Bestimmung wird übrigens nicht 
streng gehandhabt und ist in den letzten Jahren überhaupt nicht angewandt 
worden.
	        
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