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ausscheiden. Wer zum unbesoldeten Ratsmitgliede gewählt wird, ist ver-
pflichtet, die Wahl anzunehmen.
Mindestens zwei Dritteile der besoldeten Ratsmitglieder müssen die
Befähigung zur Annahme eines selbständigen Richteramts, die Stadt-
bauräte müssen technisch-wissenschaftliche Bildung besitzen.
Die besoldeten Mitglieder des Rats beziehen jährliche Gehälter nach
Maßgabe der folgenden auf dem Dienstalter beruhenden Gehaltsstaffeln:
a) der Oberbürgermeister:
18 000 Mk. Grundgehalt,
20000 „ nach sechs Dienstjahren und erfolgter Wiederwahl. Zum
Gehalte treten noch 6000—7000 Mk. Stiftungsbezüge;
b) der zweite Bürgermeister:
12 000 Mk. Grundgehalt,
13000 „ nach sechs Dienstjahren und erfolgter Wiederwahl. Auch
hier treten zum Gehalte noch 6000—7000 Mk. Stiftungs-
bezüge;
c) der dritte Bürgermeister:
11000 Mk. Grundgehalt,
12000 „ nach sechs Dienstjahren und erfolgter Wiederwahl;
d) die übrigen besoldeten Ratsmitglieder ausschließlich der Stadtbauräte:
7500 Mk. Grundgehalt,
8000 „ nach 6 Dienstjahren und erfolgter Wiederwahl,
8500 „ „ 10 Dienstjahren,
9000 „ „ 14
9500 „ „ 18 „
10000 „ „ 22 „
Der Gehalt eines Stadtbaurats beträgt jährlich 7500 Mk. und steigt
nach je drei Dienstjahren siebenmal um je 500 Mk. bis zum Hoöchstbetrage
von 11000 Mk.
Die Ratsmitglieder rücken in die höheren Gehaltsstaffeln nur ein,
wenn die Stadtverordneten es bewilligen. Die Bewilligung kann ohne An-
gabe von Gründen verweigert werden.
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Die besoldeten Ratsmitglieder dürfen keinen anderen Erwerbszweig
haben, kein Nebenamt und keine Nebenbeschäftigung übernehmen, mit der
eine Vergütung verbunden ist. Die Übernahme einer Stelle in dem
Vorstande, dem Verwaltungs= oder Aufsichtsrate einer auf Erwerb gerichteten
Gesellschaft ist ihnen untersagt. Sie dürfen nicht geschehen lassen, daß
ihre Ehefrauen oder andere zu ihrer Haushaltung gehörige Personen ein