Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 07 
Geschäft betreiben, zu dessen Betriebe gewerbepolizeiliche Anzeige oder be- 
sondere Erlaubnis erforderlich ist. Rat und Stadtverordnete können, in 
einzelnen Fällen aber nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, Ausnahmen 
zulassen. 
Erkrankt ein besoldetes Ratsmitglied in einer Weise, die seine Wieder- 
herstellung erhoffen läßt, so behält es ein Jahr lang sein volles Gehalt, 
im zweiten Jahr als Wartegeld #10 seines Gehalts. Ergibt sich dauernde 
Dienstunfähigkeit, so wird es pensioniert. Bei Berechnung der Pension 
wird dasjenige Diensteinkommen zugrunde gelegt, das der zu Pensionierende 
zuvor ein Jahr lang bezogen hat. Tritt die Dienstunfähigkeit vor Ablauf 
einer zehnjährigen Amtierung ein, so beträgt die Pension 30 ½°% oder, wenn 
die Dienstunfähigkeit auf einen Unfall im Dienste zurückgeht, 3800. Tritt 
die Dienstunfähigkeit nach Ablauf einer zehnjährigen Amtierung ein, so 
beträgt die Pension 3860, erhöht sich aber nach Ablauf des elften und 
zwölften Jahres um je 190, nach Ablauf jeden weiteren Jahres um je 
2 6’% bis zum Hoöchstbetrage von 80 %. Pensionsberechtigt sind auch die 
Witwen und Abkömmlinge ersten Grades verstorbener besoldeter Rats- 
mitglieder. Die Höhe der Pensionen bestimmt sich nach Staatsgesetz (rev. 
St. O. § 95). In Einzelfällen werden die Pensionen der Natsmitglieder 
und ihrer Hinterlassenen, namentlich wenn Bedürftigkeit vorliegt, durch be- 
sondere Beschlüsse des Rats und der Stadtverordneten erhöht. 
Die Ratsmitglieder erhalten, ohne daß ihnen ein Recht hierauf zusteht, 
alljährlich einen einmonatigen Urlaub; die unbesoldeten ohne Schwierig- 
keiten mehr. Lieferungen an die Stadt sind den Ratsmitgliedern über- 
haupt, den Stadtverordneten, soweit sie Mitglieder gemischter Ausschüsse 
sind und die Lieferungen in das Gebiet des betreffenden Ausschusses fallen, 
untersagt. 
b. Die Ratsgeschäftsstellen. 
Die Amtsgeschäfte des Rats werden durch die einzelnen Ratsmitglieder, 
die Ausschüsse, die Ratsabteilungen und den Gesamtrat erledigt, doch 
stehen nach besonderen Bestimmungen auch sog. Gemeindeunterbeamten, 
unter denen keineswegs bloß die Subalternbeamten verstanden werden, 
weitgehende Befugnisse zu. Wie sich die Geschäfte unter die Natsorgane 
verteilen, richtet sich nach zahlreichen Sondervorschriften, die häufigem Wechsel 
unterworfen sind und die Zuständigkeiten nicht immer fest abgrenzen. 
Die Grundlage der Verwaltung bilden folgende Natsgeschäftsstellen: 
1. die Hauptkanzlei, 
Schriften CXX. — Crstes Heft. 
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