Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 99 
36. das Steueramt B (indirekte Abgaben, Brückenzölle), 
37. das Vollstreckungsamt. 
Dazu kommt das Rechnungsamt, das die städtischen Rechnungen und 
die Rechnungen der unter der Verwaltung des Rats stehenden Stiftungen 
im gemeinsamen Auftrage von Rat und Stadtverordneten prüft. 
In den Ratsgeschäftsstellen werden die laufenden Angelegenheiten er- 
ledigt und die Ortsgesetze vorbereitet, soweit das nicht ausdrücklich den 
Ausschüssen, den Ratsabteilungen oder dem Gesamtrate überwiesen ist. 
Die Geschäftsstellen mit Ausnahme des Gewerbegerichts und Kaufmanns- 
gerichts unterstehen einem besoldeten oder unbesoldeten Ratsmitgliede bezw. 
einem solchen und einem höheren Ratsbeamten. Sie sind entweder satzungs- 
gemäß bestimmten Ratsmitgliedern unterstellt (beispielsweise die Hauptkanzlei 
und das statistische Amt dem Oberbürgermeister, das Tiefbauamt, Hochbauamt 
und Betriebsamt den drei Stadtbauräten) oder werden vom Rate nach 
Zweckmäßigkeitsrücksichten verteilt. Anfang 1905 unterstanden dem Ober- 
bürgermeister: die Hauptkanzlei, das statistische Amt, das Ratsarchiv, 
das Rechnungsamt; dem zweiten Bürgermeister: das Finanzamt und 
die Sparkasse; dem dritten Bürgermeister: das Verfassungsamt und 
die Standesämter; den übrigen besoldeten Stadträten: Bau- 
polizeiamt, Wohlfahrtspolizeiamt, Militäramt, Quartieramt, Gewerbeamt A 
und B, Feuerpolizeiamt, Brandversicherungsamt, Bauamt A, Grundstücksamt 
ohne die Verwaltung des städtischen Ausstellungspalastes, Bauamt B, Schul- 
amt, Krankenpflege und Stiftsamt, Armenamt, Steueramt A, Wahl= und 
Listenamt, Steueramt B, Vollstreckungsamt; den drei Stadtbauräten: 
Tiefbauamt, Hochbauamt und Betriebsamt; den unbesoldeten Stadt- 
raten: die übrigen Geschäftsstellen. 
Ein Teil der Stadträte verwaltet mehrere Geschäftsstellen. Einige 
unbesoldete Stadträte verwalten Anstalten, die den einzelnen Ressorts 
unterstellt sind, beispielsweise: die Krankenhäuser, das Bürgerhospital, das 
Waisenhaus, die Arbeitsanstalt. 
Verwaltungen aller Art und einzelne Aufträge können den unbesoldeten 
Stadträten nur mit ihrer Einwilligung übertragen werden. Anfang 1905 
waren sechs unbesoldete Stadträte ohne eigentliches Verwaltungsamt. 
Das Gewerbegericht und Kaufmannsgericht unterstehen dem städtischen 
Gewerberichter, der Richterqualität besitzt. Zum Vorstande der Sparkasse 
und der Grundrenten= und Hypothekenanstalt gehören die besoldeten Direktoren 
dieser Anstalten. 
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