Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 103 
Zur Zuständigkeit des Baupolizeiausschusses gehört die ge— 
samte Baupolizeiverwaltung der Stadt. Der Ausschuß hat, dringliche Fälle 
ausgenommen, alle zur Beschlußfassung des Gesamtrats zu stellenden Bau— 
polizeisachen zu prüfen und zu begutachten. In den vom Rate an den 
Ausschuß gelangenden Baupolizeiangelegenheiten hat der Ausschußvorsitzende 
die Beschlüsse des Ausschusses ohne weiteres auszuführen. 
Von besonderer Wichtigkeit sind die Schulausschüsse. Der gemischte 
Ausschuß für das Schulwesen erstreckt seine Tätigkeit auf die im Volksschul- 
gesetze vom 26. April 1873 bezeichneten evangelischen Schulen (höhere 
Volksschulen, d. h. Bürgerschulen, und mittlere Volksschulen, d. h. Bezirks- 
schulen; einfache Volksschulen gibt es in Dresden nicht) und auf die Fort- 
bildungsschulen. Er hat eine doppelte Bedeutung, ist 1. Schulvorstand der 
Volksschulen und hat 2. alle Volksschulangelegenheiten für den Rat vor- 
zuberaten. Als Schulvorstand übt er die Macht aus, die nach §24 des 
Volksschulgesetzes der von der politischen Gemeinde getrennten evangelischen 
Schulgemeinde zusteht. Er hat insbesondere die Schulgesetze und An- 
ordnungen der höheren Schulbehörde auszuführen, die Schullokale zu be- 
schaffen, die Lehrmittel und Lesebücher unter Genehmigung des staatlichen 
Bezirksschulinspektors zu bestimmen, das Vermögen der Schulgemeinde zu 
verwalten, die Hilfslehrer anzustellen, die ständigen Lehrerstellen in Gemein- 
schaft mit dem Rate zu besetzen, bei erledigten Direktoraten den Direktor 
aus drei ihm vom Rate vorgeschlagenen Schulmännern zu wählen, die 
Lehrer in der Handhabung der Disziplin zu unterstützen, sie zu beaufsichtigen 
und bei Pflichtvernachlässigungen zurechtzuweisen, die Schulgemeinde in 
allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die 
städtischen höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und 
höheren Töchterschulen) unterstehen der Ratskommission für das höhere 
Schulwesen und dem gemischten ständigen Ausschusse für das höhere Schul- 
wesen, deren Befugnisse durch besondere Geschäftsordnungen gegeneinander 
abgegrenzt sind. Der Kommission steht zu: die nächste Aufsicht über 
die Anstalten, die Vermittlung des Geschäftsverkehrs zwischen den Schul- 
direktoren einerseits und dem Rate sowie dem Ministerium anderseits, 
die Begutachtung der Personalien der Lehrer, die Präsentation der Lehrer, 
die Ausführung der Anordnungen der obersten Schulbehörde. Der Ausschuß 
hat namentlich die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Schulen zu be- 
gutachten und die nichtständigen Lehrer zu wählen. Der Nat selbst hat 
schließhlich nach dem Gesetze vom 22. August 1876 die ökonomischen An- 
gelegenheiten der höheren Lehranstalten zu leiten, die ständigen Lehrer zu 
wählen, das Beamten= und Bedienstetenpersonal der Anstalten zu ernennen,
	        
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