Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

104 Heinze. 
zu entlassen und zu beaufsichtigen, die Anstalten rechtlich nach außen zu 
vertreten. 
Die Ausschüsse werden von dem Vorsitzenden je nach Bedürfnis zu den 
Sitzungen einberufen, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen, wie 
beim Schulausschusse, der nach der Lokalschulordnuug vom 24. September 
1878 in der Regel wöchentlich einmal tagt. Endgültige Beschlüsse eines 
Ausschnsses führt der Vorsitzende oder das zuständige Ratsmitglied aus. 
Trägt er Bedenken, oder trägt ein Ausschußmitglied darauf an, so ist die 
Entschließung der zuständigen Ratsabteilung einzuholen. 
d. Die Ratsabteilungen. 
Ratsabteilungen gibt es drei: 
die erste unter Vorsitz des Oberbürgermeisters vorzugsweise für die 
Angelegenheiten, die dem Rat als Stadtobrigkeit zufallen, 
die zweite unter Vorsitz des zweiten Bürgermeisters vorzugsweise für 
die Verwaltung des Gemeindevermögens und der technischen Betriebe, 
die dritte unter Vorsitz des dritten Bürgermeisters vorzugsweise für 
die Verfassungs- und Rechtssachen. 
Die einzelnen Geschäftskreise sind den drei Ratsabteilungen unterstellt, 
und zwar unterstehen von den 37 oben namhaft gemachten Ratsgeschäfts— 
stellen diejenigen unter 1 bis 19 der ersten Abteilung, diejenigen unter 20 
bis 28 der zweiten Abteilung und diejenigen unter 29 bis 37 der dritten 
Abteilung. 
Die Abteilungen (12, 13 und 13 Zugehörige) werden gebildet aus den- 
jenigen besoldeten Ratsmitgliedern, deren Geschäftskreis der betreffenden Ab- 
teilung zugewiesen ist, und aus unbesoldeten Ratsmitgliedern nach Bestimmung 
des Gesamtrats. Jedes Ratsmitglied gehört einer und bis auf den Ober- 
bürgermeister nur einer Abteilung an. 
Die Zuständigkeit der Ratsabteilungen ist in der Ratsgeschäftsordnung 
kasuistisch geregelt. Sie beschließen grundsätzlich über alle wichtigeren An- 
gelegenheiten, soweit sie nicht besonders dem Gesamtrate vorbehalten oder 
den Ausschüssen überwiesen sind. Sie entscheiden insoweit in der Regel 
endgültig, doch können ihre Mitglieder auf die Entscheidung des Gesamt- 
rats provozieren. Sie begutachten weiter Fragen, die zur Zuständigkeit 
des Gesamtrats gehören und ihnen besonders zur Begutachtung überwiesen 
werden. Ausschußgutachten, über die der Gesamtrat Beschluß zu fassen hat, 
gehen in der Regel ohne vorgängiges Gehör einer Abteilung unmittelbar 
vom Ausschusse an den Gesamtrat. 
Die Abteilungen tagen wöchentlich einmal, und zwar je eine Abteilung
	        
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