Dresden. 105
Donnerstag, Freitag und Sonnabend vormittags von 10 Uhr ab. Selten
fällt eine Sitzung aus.
e. Der Gesamtrat.
Im Gesamtrate sind kollegialisch zu erledigen die Angelegenheiten be—
treffend:
1. die allgemeine Stadtverfassung,
2. die Einrichtungen der städtischen Verwaltung,
3. die endgültige Feststellung des Stadthaushalts,
4. die Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken und Gerecht—
samen,
5. die Ernennung von Aktoren für die Stadt in Rechtsstreiten von
150 Mk. und darüber,
6. die Anstellung usw. der ständigen Gemeindeunterbeamten,
7. Gegenstände, wegen deren mit den Stadtverordneten ins Ein-
vernehmen zu treten ist oder wegen deren die Stadtverordneten Anträge ge-
stellt haben,
8. allgemeine Interessen der Stadtgemeinde oder einzelner ihrer Klassen,
9. die Kollatur= und Patronatsrechte,
10. Fragen, in denen der Oberbürgermeister, die Abteilungsvorsitzenden,
die Abteilungen oder ein überstimmtes Mitglied aus ihnen, die Entschließung
des Gesamtrats beantragen,
11. die Revisionen der städtischen Kassen.
Die Gesamtratssitzungen, an denen alle Ratsmitglieder teilzunehmen
haben, finden allwöchentlich Dienstag nachmittags von 5 Uhr ab unter
Vorsitz des Oberbürgermeisters statt und sind nicht öffentlich. Die Be-
schlüsse des Gesamtrats werden nach Gurdünken der Redaktionskommission
veröffentlicht.
4. Der Oberbürgermeister.
Die Besugnisse des Oberbürgermeisters sind weder im Ortsstatut noch
in der Ratsgeschäftsordnung systematisch geregelt. Nach § 10“ der revi-
dierten Städteordnung hat er den ganzen Geschäftsgang zu leiten und zu
beaufsichtigen. Er ist Vorsitzender, nicht Vorgesetzter des Rats. Kraft
zahlreicher Ortsbestimmungen ist ihm besonderer Einfluß gesichert. Er ist
Mitglied aller drei Ratsabteilungen, Vorsitzender der ersten Abteilung und
Ehrenvorsitzender der beiden anderen Abteilungen. Er ist zu den Sitzungen
aller Ausschüsse einzuladen und kann mit beratender Stimme daran teil-