108 Heinze.
Gruppe C, Staffel 21; zugehörig: 7 Köchinnen, 15 Wäscherinnen,
25 Pflegerinnen u. a.
700 Mk. Grundgehalt,
750 „ nach 1 Jahre,
800 „ „ 2 Jahren,
850 „ „ 4 „
900 „ „ 6 „
950 „ „ 0 „
1000 „ „ 12 „
Gruppe A, Staffel 1 zeigt die günstigsten, Gruppe C, Staffel 21 die
ungünstigsten Besoldungsverhältnisse des gesamten Plans. Im übrigen sei
noch bemerkt, daß sich bewegen: die Gehälter der Kassierer und Kanzlei-
vorsteher (B, 4) von 3400—4300 Mk., der 575 Kanzlei= und Kassen-
beamten (3, 5) von 1200—3900 Mk., der 209 Bezirksaufseher (Wohl-
fahrtspolizeidiener) und 109 anderer Aufseher (C, 13) von 1300 —2100 Mk.
Die Urlaubsordnung vom 2. Januar 1902 sieht für die Inhaber der
im Besoldungsplan eingetragenen Dienststellen und für die Hilfsarbeiter
einen jährlichen Erholungsurlaub von vier Wochen bis einer Woche, je nach
der Stelle vor, ohne einen Anspruch auf Urlaub anzuerkennen. Der Urlaub
wird vom zuständigen Geschäftsvorstande erteilt. Wird mehr als der vor-
gesehene Urlaub begehrt, so entscheidet die Ratsabteilung.
Die Gemeindebeamten, und zwar auch die oberen mit akademischer
Bildung, werden auf einvierteljährliche, beiden Teilen freistehende Kündigung
angestellt. Beamten gegenüber, die zehn Jahre ununterbrochen im Stadt-
dienste ein ständiges Amt bekleidet haben, ohne in eine Disziplinarstrafe
verfallen zu sein, erlischt das Kündigungsrecht. Mit Zustimmung der
Stadtverordneten kann der Rat einzelnen Beamten, und zwar namentlich
solchen gegenüber, von denen wissenschaftliche oder fachwissenschaftliche
Bildung gefordert wird, das Kündigungsrecht einschränken. Weitgehender
Gebrauch wird von dieser Bestimmung nicht gemacht. Zur ÜUbernahme von
Nebenbeschäftigungen und zur Annahme von Geschenken in bezug auf das
Amt bedarf es der Genehmigung des Rats. Beamte, die die Pflichten
ihres Amts verletzen, verfallen der Disziplinarbestrafung (Verweis, Geld-
strafe bis zum Betrage eines Monatsgehalts, Dienstentlassung). Disziplinar-
behörde ist für Beamte, die auf Kündigung angestellt sind, die Rats-
abteilung bezw. der Gesamtrat; für Boeamte, die lebenslänglich angestellt
sind, die staatliche Disziplinarkammer nach den Gesetzen vom 3. Juni 1876
und 23. August 1878.
Zu den Gemeindebeamten — also mit Pensionsberechtigung — gehören