Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

108 Heinze. 
Gruppe C, Staffel 21; zugehörig: 7 Köchinnen, 15 Wäscherinnen, 
25 Pflegerinnen u. a. 
700 Mk. Grundgehalt, 
750 „ nach 1 Jahre, 
800 „ „ 2 Jahren, 
850 „ „ 4 „ 
900 „ „ 6 „ 
950 „ „ 0 „ 
1000 „ „ 12 „ 
Gruppe A, Staffel 1 zeigt die günstigsten, Gruppe C, Staffel 21 die 
ungünstigsten Besoldungsverhältnisse des gesamten Plans. Im übrigen sei 
noch bemerkt, daß sich bewegen: die Gehälter der Kassierer und Kanzlei- 
vorsteher (B, 4) von 3400—4300 Mk., der 575 Kanzlei= und Kassen- 
beamten (3, 5) von 1200—3900 Mk., der 209 Bezirksaufseher (Wohl- 
fahrtspolizeidiener) und 109 anderer Aufseher (C, 13) von 1300 —2100 Mk. 
Die Urlaubsordnung vom 2. Januar 1902 sieht für die Inhaber der 
im Besoldungsplan eingetragenen Dienststellen und für die Hilfsarbeiter 
einen jährlichen Erholungsurlaub von vier Wochen bis einer Woche, je nach 
der Stelle vor, ohne einen Anspruch auf Urlaub anzuerkennen. Der Urlaub 
wird vom zuständigen Geschäftsvorstande erteilt. Wird mehr als der vor- 
gesehene Urlaub begehrt, so entscheidet die Ratsabteilung. 
Die Gemeindebeamten, und zwar auch die oberen mit akademischer 
Bildung, werden auf einvierteljährliche, beiden Teilen freistehende Kündigung 
angestellt. Beamten gegenüber, die zehn Jahre ununterbrochen im Stadt- 
dienste ein ständiges Amt bekleidet haben, ohne in eine Disziplinarstrafe 
verfallen zu sein, erlischt das Kündigungsrecht. Mit Zustimmung der 
Stadtverordneten kann der Rat einzelnen Beamten, und zwar namentlich 
solchen gegenüber, von denen wissenschaftliche oder fachwissenschaftliche 
Bildung gefordert wird, das Kündigungsrecht einschränken. Weitgehender 
Gebrauch wird von dieser Bestimmung nicht gemacht. Zur ÜUbernahme von 
Nebenbeschäftigungen und zur Annahme von Geschenken in bezug auf das 
Amt bedarf es der Genehmigung des Rats. Beamte, die die Pflichten 
ihres Amts verletzen, verfallen der Disziplinarbestrafung (Verweis, Geld- 
strafe bis zum Betrage eines Monatsgehalts, Dienstentlassung). Disziplinar- 
behörde ist für Beamte, die auf Kündigung angestellt sind, die Rats- 
abteilung bezw. der Gesamtrat; für Boeamte, die lebenslänglich angestellt 
sind, die staatliche Disziplinarkammer nach den Gesetzen vom 3. Juni 1876 
und 23. August 1878. 
Zu den Gemeindebeamten — also mit Pensionsberechtigung — gehören
	        
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