Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

112 Heinze. 
nehmer am stärksten an der ehrenamtlichen Arbeit; 9,20 von ihnen haben 
ein städtisches Ehrenamt übernommen. Auf die Handwerker und Klein- 
gewerbetreibenden kommen 5,3 00, auf die Personen in abhängiger Stellung 
0,3 00. 
Der Geschäftskreis des Rats, der Stadtverordneten und der damit zu- 
sammenhängenden Ausschüsse ist bereits behandelt worden. Der Geschäfts- 
kreis und die Besetzung der übrigen Ehrenämter richtet sich nach den ein- 
schlagenden Reichsgesetzen, Landesgesetzen, Ortsgesetzen oder besonderen Be- 
schlüssen. 
U. a. werden die Mitglieder der Steuereinschätzungskommissionen nach 
dem Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 zur Hälfte vom Rate, zur 
Hälfte von den Stadtverordneten gewählt. Ihre Tätigkeit richtet sich nach 
dem Einkommensteuergesetze. Die Armenpfleger werden nach der städtischen 
Ortsarmenordnung vom 23. September 1879 gleichfalls je zur Hälfte vom 
Rate und den Stadtverordneten aus der Zahl der Bürger ernannt. Ihre 
Anzahl wird vom Armenausschusse bestimmt und so bemessen, daß in der 
Regel keinem Armenpfleger mehr als zehn laufend unterstützte Personen oder 
Familien zugewiesen werden. Je 6—15 Armenpfleger bilden einen Pfleger- 
verein unter Vorsitz eines von ihnen aus ihrer Mitte gewählten Obmanns. 
Im Jahre 1903 gab es 778 Armenpfleger, die zusammen 78 Vereine 
bildeten. Die Gemeindewaisenräte und ihre Ersatzmänner (1904: 3421) 
werden nach der Königl. Sächs. Ausführungsverordnung zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche vom 6. Juli 1899 auf Vorschlag des Stadtrats auf drei Jahre 
aus der Zahl der Bürger von den Stadtverordneten bestimmt. Sie sind 
auf die 23 Polizeibezirke derart verteilt, daß in jedem Bezirfe 5—15 Waisen- 
räte und ebensoviel Ersatzmänner tätig sind. Die Waisenräte eines Bezirks 
wählen sich einen vom Waisenamte zu bestätigenden Obmann. Den Waisen- 
räten sind Waisenpflegerinnen (1903: 136) für Kinder unter sechs Jahren 
und ältere weibliche Mündel beigegeben. Bezüglich der Geschäftsführung 
gilt lediglich die vom Justizministerium unterm 7. Dezember 1899 er- 
lassene Anweisung. Von der in § 44 der Verordnung vom 6. Juli 1899 
gegebenen Erlaubnis, den Gemeindewaisenrat nach Art eines gemischten 
ständigen Ausschusses zu organisieren, hat die Stadt Dresden keinen Gebrauch 
gemacht. 
Die Wahlen zu Mitgliedern der Steuereinschätzungskommissionen, zu 
Armenpflegern und zu Gemeindewaisenräten müssen mangels besonderer Ab- 
lehnungsgründe angenommen werden. 
Ehrenamtlich tätige Frauen gibt es bis auf die Waisenpflegerinnen nicht.
	        
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