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nehmer am stärksten an der ehrenamtlichen Arbeit; 9,20 von ihnen haben
ein städtisches Ehrenamt übernommen. Auf die Handwerker und Klein-
gewerbetreibenden kommen 5,3 00, auf die Personen in abhängiger Stellung
0,3 00.
Der Geschäftskreis des Rats, der Stadtverordneten und der damit zu-
sammenhängenden Ausschüsse ist bereits behandelt worden. Der Geschäfts-
kreis und die Besetzung der übrigen Ehrenämter richtet sich nach den ein-
schlagenden Reichsgesetzen, Landesgesetzen, Ortsgesetzen oder besonderen Be-
schlüssen.
U. a. werden die Mitglieder der Steuereinschätzungskommissionen nach
dem Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 zur Hälfte vom Rate, zur
Hälfte von den Stadtverordneten gewählt. Ihre Tätigkeit richtet sich nach
dem Einkommensteuergesetze. Die Armenpfleger werden nach der städtischen
Ortsarmenordnung vom 23. September 1879 gleichfalls je zur Hälfte vom
Rate und den Stadtverordneten aus der Zahl der Bürger ernannt. Ihre
Anzahl wird vom Armenausschusse bestimmt und so bemessen, daß in der
Regel keinem Armenpfleger mehr als zehn laufend unterstützte Personen oder
Familien zugewiesen werden. Je 6—15 Armenpfleger bilden einen Pfleger-
verein unter Vorsitz eines von ihnen aus ihrer Mitte gewählten Obmanns.
Im Jahre 1903 gab es 778 Armenpfleger, die zusammen 78 Vereine
bildeten. Die Gemeindewaisenräte und ihre Ersatzmänner (1904: 3421)
werden nach der Königl. Sächs. Ausführungsverordnung zum Bürgerlichen
Gesetzbuche vom 6. Juli 1899 auf Vorschlag des Stadtrats auf drei Jahre
aus der Zahl der Bürger von den Stadtverordneten bestimmt. Sie sind
auf die 23 Polizeibezirke derart verteilt, daß in jedem Bezirfe 5—15 Waisen-
räte und ebensoviel Ersatzmänner tätig sind. Die Waisenräte eines Bezirks
wählen sich einen vom Waisenamte zu bestätigenden Obmann. Den Waisen-
räten sind Waisenpflegerinnen (1903: 136) für Kinder unter sechs Jahren
und ältere weibliche Mündel beigegeben. Bezüglich der Geschäftsführung
gilt lediglich die vom Justizministerium unterm 7. Dezember 1899 er-
lassene Anweisung. Von der in § 44 der Verordnung vom 6. Juli 1899
gegebenen Erlaubnis, den Gemeindewaisenrat nach Art eines gemischten
ständigen Ausschusses zu organisieren, hat die Stadt Dresden keinen Gebrauch
gemacht.
Die Wahlen zu Mitgliedern der Steuereinschätzungskommissionen, zu
Armenpflegern und zu Gemeindewaisenräten müssen mangels besonderer Ab-
lehnungsgründe angenommen werden.
Ehrenamtlich tätige Frauen gibt es bis auf die Waisenpflegerinnen nicht.