Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 113 
III. Stadt und Staat. 
Die Beziehungen zwischen Stadt und Staat regeln sich im allgemeinen 
nach § 131 ff. der revidierten Städteordnung. Besonderer Erwähnung 
bedarf, daß die Sicherheitspolizei nach dem mehrfach ergänzten Rezesse vom 
31. Januar 1853 auf den Staat übergegangen ist, während die Wohlfahrts- 
polizei bei der Stadt verblieben ist. Zur Sicherheitspolizei zählen: die 
Anstalten zur Erhaltung vollständiger Kenntnis aller Einwohner, zur Er- 
haltung der allgemeinen Ordnung und persönlichen Sicherheit, zur Vor- 
kehrung gegen Verbrechen und Entdeckung begangener Verbrechen, die Ausfsicht 
auf Beobachtung allgemeiner polizeilicher Vorschriften, namentlich betr. die 
Preßpolizei, das Verkehrswesen. Zur Wohlfahrtspolizei gehören: die Aufsicht 
über Kirchen und Schulen, die Gesundheitspolizei, Gewerbepolizei, Markt- 
polizei, Baupolizei, Feuerpolizei, die Leitung des Armenwesens, die Heimat- 
sachen und die Rekrutierungsangelegenheiten. Als Beitrag zu den Kosten 
der Sicherheitspolizei zahlt die Stadt dem Staate auf den Kopf der Zivil- 
bevölkerung zurzeit 1 Mk. 10 Pf., vom 1. Januar 1906 bis zum 
31. Dezember 1925 1 Mk. 50 Pf. Die Teilung der Polizeigewalt zwischen 
Stadt und Staat hat, abgesehen von den in der Natur der Sache be- 
gründeten Schwierigkeiten, bemerkbare Ubelstände nicht ergeben. 
Die Oberaufsicht des Staats überhaupt wird mit voller Rücksicht auf 
die städtische Selbstverwaltung geübt. 
IV. Die politischen und sozialen Wirkungen. 
Die Verbindung von Berufsbeamtentum und ehrenamtlicher Tätigkeit 
in der Dresdener Stadtverwaltung weist die Vorteile und Nachteile auf, 
die diesem Systeme allgemein nachgesagt werden, hat aber vermöge der 
besonderen Verhältnisse Dresdens auch seine besonderen Wirkungen hervor- 
gebracht. 
Wohltätig bemerkbar macht sich die enge Verbindung der Stadt- 
verwaltung mit dem unmittelbaren Leben, die sie davor bewahrt, zur 
Bureaukratie zu werden. Nachteilig wird empfunden die Bedeutung, die 
Unberufenen zufallen kann, und der große Kräfteverbrauch. Bedenkt man, 
daß ein und dieselbe Sache bisweilen die Stadien der zuständigen Rats- 
geschäftsstelle, des gemischten Ausschusses, der Ratsabteilung, des Gesamtrats, 
des Ausschusses der Stadtverordneten und des Stadtverordnetenplenums 
durchläuft, so wird man ermessen, wie viel nützliche Zeit unnütz verbraucht 
Schriften CXX. — Crstes Heft.
	        
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