Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

6 Georg Häpe. 
gestattet, mit Genehmigung der Regierung ihre bisherige Verfassung bis 
zum Erscheinen der künftig zu erlassenden Landgemeindeordnung beizubehalten, 
doch sollten auch sie berechtigt sein, ihr Kommunvermögen selbständig zu ver- 
walten und dazu Verwalter und zu deren Kontrolle Repräsentanten zu wählen. 
Nachdem am 7. November 18381 die in Aussicht gestellte Land- 
gemeindeordnung gegeben worden war, wurde durch ein Gesetz von demselben 
Tage? den kleineren Städten aufgegeben, sich binnen bestimmter Frist 
darüber zu erklären, ob sie statt der Städteordnung die Landgemeindeordnung 
annehmen wollten. 
Ein Verzeichnis der großen (2), der mittleren (18) und der kleinen 
(123) Städte (zusammen 143) gibt die dem Gesetze vom 24. Dezember 
1845 3 angefügte Beilage, welche durch § 3 des Gesetzes vom 23. April 
1850“ und § 1 des Gesetzes vom 10. März 1868 5 einige Anderungen er- 
fahren hat. 
Die so entstandene Ordnung der Dinge bewährte sich im allgemeinen 
vortrefflich, und die den Gemeinden gewährte Selbstverwaltung zeitigte je 
länger, je mehr gute Früchte. Wenn sich auch hin und wieder Mängel, 
besonders an der Städteordnung, fühlbar machten, so waren sie doch meist nicht 
derart, um den Erlaß von Abänderungsgesetzen gerechtfertigt erscheinen zu 
lassen. So ist es gekommen, daß die Städteordnung bis zu ihrer allgemeinen 
Revision im Jahre 1873, abgesehen von einigen durch die Landesgesetz- 
gebung auf anderen Rechtsgebieten und durch die Gesetzgebung des vor- 
maligen Norddeutschen Bundes bedingten Anderungen, nur einmal eine ein- 
sohneidende Abänderung (Wegfall der Bürgerrechtsgebühren und Einführung 
direkter Wahlen der Stadtverordneten und der Mitglieder des größeren 
Bürgerausschusses) erfahren hat, und zwar durch das Gesetz vom 5. März 
18706, vor dessen Erlaß eine allgemeine Revision der Gemeindeordnungen von 
der Ständeversammlung angeregt worden war. 
Die Regierung kam dieser Anregung, die nicht nur in den oben be- 
rührten Mängeln, sondern auch durch die im Laufe der Zeit immer un- 
abweislicher gewordene Weiterbildung der gesamten Verwaltungsorganisation 
— 
Gesetz= und Verordnungsblatt, S. 431. 
A. a. O. S. 449. 
A. a. O. S. 311. 
4 A. a. O. S. 25. 
* A. a. O. S. 177. 
6 A. a. O. S. 47. 
Gedrängte Übersicht über diese: Gg. Häpe, Bemerkungen zu dem Entwurfe 
eines Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Leipzig 1898, S. 6.
	        
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