Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 121 
diese Gehaltserhöhungen werden denn auch häufig Stimmen abgegeben. Die 
ausgesprochenen Gegner der Reformpartei sind aus den unbesoldeten Stadt- 
ratsämtern fast sämtlich ausgeschieden und durch Anhänger oder Freunde 
der Reformpartei ersetzt worden, ein Umstand, der zweckmäßige Besetzung 
verantwortlicher Posten nicht erleichtert. 
So sehr nun auch die sachliche Initiative im einzelnen bei dem be- 
soldeten Elemente liegt, so sehr muß diese Initiative Rücksicht nehmen 
auf die unbesoldeten Mitglieder der städtischen Kollegien und den in ihnen 
herrschenden Geist. Eine Politik, die grundsätzlich von der hier bestehenden 
Strömung absieht, ist unmöglich. Energisch vertretenen Wünschen muß 
schließlich doch Rechnung getragen werden. Weitausgreifende soziale Reformen 
sind undurchführbar. Den städtischen Arbeitern wird untersagt, an Konsum- 
vereinen teilzunehmen. Städtische Umsatz-, Warenhaus= und Filialsteuern 
werden erstrebt. Der Einfluß der Hausbesitzerpartei macht sich mangels 
jeglichen Gegengewichts in der städtischen Wohnungs= und Bodenpolitik 
bemerkbar. 
Eine grundlegende Anderung der geschilderten politisch-sozialen Zu- 
stände ist für die nächste Zukunft nicht ausgeschlossen. Das System beruht 
im wesentlichen auf dem geltenden Wahlrechte und seiner Handhabung. 
Wie die mitgeteilten Zahlen beweisen, ist ein Sieg der Sozialdemokratie 
bei den nächsten Stadtverordnetenwahlen möglich. Sie kann dann sofort 
ein volles Drittel der Stadtverordnetensitze erobern und wird sich im 
Kollegium zur Geltung bringen. Beim bestehenden Wahlrechte steht zu er- 
warten, daß sie in wenigen Jahren allein im Stadtverordnetensaale ver- 
treten ist. Soll das verhindert werden, so ist eine Anderung des Wahl- 
rechts unvermeidlich. Eine solche Anderung aber wird wahrscheinlich auch 
dem ausschließlichen Einflusse des Reformertums ein Ende machen, es müßte 
denn sein, daß dem Reformertum ein Wahlrecht gelänge, das ihm für ab- 
sehbare Zeiten unanfechtbar die Herrschaft sichert. 
Dann dürfte der Staat genötigt sein, sein Aufsichtsrecht mehr als 
bisher geltendzumachen. In einzelnen Fällen ist auch jetzt bereits die 
Ansicht vertreten worden, daß dieses gesetzlich zu eng bemessen sei. 
Hiteratur. 
Die fünf Bände der Sammlung der Ortsgesetze usw. der Stadt Dresden. Dresden, 
Buchdruckerei der A. Güntzschen Stiftung, 1894—1904. 
Statistisches Jahrbuch für die Stadt Dresden, Jahrgänge 1900—1903. Dresden, 
v. Zahn und Jaensch. 
Beamtenbuch der Stadt Dresden für das Jahr 1904. Dresden, Druck von Becker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.