Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 131 
der Stadt, über ihre Stellung zu der Frage: ob die Gemeinde gewisse 
Unternehmungen selbst in die Hand nehmen oder der Privatindustrie über- 
lassen solle, über ihre Pflege von Kunst und Wissenschaft u. dgl. m. 
Interessant gestaltet sich auch eine Vergleichung des Stadtbudgets mit 
dem Budget unserer Mittel= und Kleinstaaten. Dabei ergibt sich, daß das 
Stadtbudget von Leipzig rangiert zwischen dem Budget von Elsaß= 
Lothringen mit 62,3 Mill. Einnahmen und 62,1 Mill. Ausgaben und 
dem Budget des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin mit 22,8 Mill. 
Einnahmen und 22,8 Mill. Ausgaben und daß es fast dreifach so hoch ist, 
wie das des Großherzogtums Weimar mit 11,7 Mill. Einnahmen und 
11,74 Mill. Ausgaben. Nach dieser kurzen Orientierung des Lesers über 
das Untersuchungsobjekt wende ich mich nun zur Beantwortung der speziellen 
Fragepunkte: 
I. Stadtgebiet, Einwohnerschaft, Bürgerschaft. 
Das Stadtgebiet umfaßt nach der in den Jahren 1889, 1890 
und 1891 vollzogenen Eingemeindung einer größeren Zahl von Vororts- 
gemeinden (Reudnitz, Anger, Crottendorf, Neureudnitz, Thonberg, Neuschöne- 
feld, Neustadt, Volkmarsdorf, Sellerhausen, Neusellerhausen, Connewitz, 
Lößnig, Kleinzschocher, Schleußig, Plagwitz, Lindenau, Gohlis und Eutritzsch) 
einen Flächenraum von 570746 ar, von denen 18 100 ar auf Straßen 
und Plätze entfallen. Im Jahre 1903 betrug — abgesehen von den der 
Stadtgemeinde und dem Johannishospital gehörigen, sowie den durch Orts- 
statut befreiten Grundstücken — die Zahl der bebauten Grundstücke 13 315, 
die der unbebauten 1876, welche insgesamt mit einem Nutzertrage von 
75203 124 Mk. — bezw. einem Grundwerte von 1128 016 860 Mk. — 
zur städtischen Grundsteuer eingeschätzt waren. 
Nach Aussonderung der anwesenden Fremden aus der innerhalb des 
Stadtweichbildes wohnenden Bevölkerung haben wir die Einwohnerschaft 
vor uns. Aus dieser scheidet sich wieder ab der engere Kreis der Ge- 
meindemitglieder und aus diesem wieder der noch engere Kreis der 
Bürger. 
Zu dem engeren Kreis der Gemeindemitglieder gehören nach 
8 14 unserer revidierten Städteordnung 
„diejenigen, selbständigen‘ Personen, welche im Stadtbezirk a) wesentlich 
wohnhaft sind, oder b) ein Grundstück besitzen, oder c) ein selbständiges 
Gewerbe betreiben.“ 
Daraus folgt, daß auch nicht am Orte wohnende Personen „Gemeinde- 
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