Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

8 Georg Hävpe. 
treffende Gesetz vom 30. April 1890 (66), verbunden mit dem eine Be— 
stimmung ebendieses Gesetzes abändernden Gesetze vom 14. April 1900 (229). 
Möchte die jenen Ordnungen gegenüber bisher betätigte respektvolle Zurück— 
haltung der gesetzgebenden Faktoren noch recht lange beobachtet werden!. 
Die Frage nach dem Geltungsgebiete jeder der beiden Städteordnungen 
beantwortet § 1 der RStO. dahin, daß jede Stadt, deren Einwohnerzahl 
bei der letzten Volkszählung? nicht 6000 betragen hatte, sich bis zum 
1. Oktober 1873 durch ihre gesetzlichen Vertreter darüber erklären sollte, 
auf Grund welcher der beiden Ordnungen sie ihre Verfassung neu regeln 
wolle, daß dagegen von Städten mit 0000 oder mehr Einwohnern beim 
Mangel einer (entgegenstehenden) Erklärung angenommen werde, daß auf 
sie die RSt O. Anwendung zu finden habe. Ein späterer Beschluß auf 
Abänderung der städtischen Verfassung bedurfte und bedarf der Zustimmung 
des Ministeriums des Innern. 
Das unter dem 22. September 1874 (325) bekanntgemachte Städte- 
verzeichnis nennt 73 Städte, auf welche die RStO., und 69 Städte, auf 
welche die KlSt O. Anwendung zu leiden hat; seitdem haben 3 Städte die 
St . mit der Kl St. vertauscht 3, während bis zum Schlusse des Jahres 
1904 8 mittlere und kleine Städte, von denen sich zwei zu einer vereinigt haben, 
nachträglich zu einer der RSt O. entsprechenden Gestaltung ihrer Verfassungen 
übergegangen sind 4; außerdem sind 2 Landgemeinden zu Städten erhoben 
worden, deren Verfassungen nach der RSt . geregelt worden sind 5. Hier- 
nach betrug im Jahre 1904 die Zahl der Städte, auf welche die RStO. 
Anwendung leidet, 79 und die Zahl derer, auf welche die KlSt O. An- 
wendung leidet, 64 5. Unter den Städten mit RStO. nehmen die drei größten, 
1 Dieser Wunsch erscheint im Interesse der Rechtsordnung überhaupt wie im 
Interesse der Gemeinden gleichmäßig begründet, zumal in einer Zeit, in welcher 
viele Praktiker des öffentlichen Rechts zu glauben scheinen, daß ihre Daseinsberech- 
tigung nur dann als erwiesen angesehen werden kann, wenn sie an mindestens einem 
Gesetze einige, wenn auch regelmäßig mit der exeeptio plurium ausgestattete Vater- 
freuden erleben: — bleibt ja doch auch dem glücklichen „Vater des Gesetzes“ im 
schlimmsten Falle immer noch die Möglichkeit, sich unter den Schutz jener Einrede 
zu begeben! 
2 Das ist die Zählung vom 1. Dez. 1871: V. v. 27. Juli 1871 (133). 
3 Bek. v. 30. Dez. 1874 (550), v. 15. Jan. 1878 (6), v. 15. Nov. 1879 (402). 
Bek. v. 26. Nov. 1879 (406), v. 22. April 1887 (69), v. 22. Oft. 1890 (158). 
206. Febr. 1894 (86), v. 10. Dez. 1894 (180), v. 24. Dez. 1897 (1898, S. 3), 
8. Dez. 1899 (669). 
* Bek. v. 31. Dez. 1882 (1883, S. 2, v. 12. Dez. 1901 (181). 
6 Vom 1. Jannar 1905 ab hat noch eine Stadt, auf welche bisher die KlStO.
	        
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