Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

134 Ludwig-Wolf. 
nur in der Weise, daß — wie es § 40 der revidierten Städteordnung 
vorschreibt — der angesessenen Bürgerschaft die Hälfte der Sitze im Stadt— 
verordnetenkollegium zufällt. 
II. Vertretung der Bürgerschaft. 
Die Vertretung der Gemeinde und die Verwaltung der Gemeinde— 
angelegenheiten ist durch § 37 der revidierten Städteordnung dem Stadt- 
rate und den Stadtverordneten zugewiesen. Den letzteren steht die Ver- 
tretung der Stadtgemeinde gegenüber dem Stadtrate zu. Nach § 68 der 
Rev. St.O. haben sie die Mitglieder des Rates zu wählen, doch ist hier 
betreffs einzelner Stellen (Oberbürgermeister, Polizeidirektor, Stadtbauräte) 
durch das Ortsstatut bez. die Rev. St. O. dem Rate das Recht der Mitwahl 
eingeräumt. Durch denselben Gesetzesparagraphen ist die Teilnahme der 
Stadtverordneten an der Gemeindeverwaltung geordnet und näher bestimmt. 
Entsprechend der Vorschrift des § 39 der Rev. St.O., nach welcher die 
Zahl der Stadtverordneten statutarisch festzusetzen ist, hat dieselbe unser 
Ortsstatut in seinem Nachtrage vom 16. Juli 1890 auf 72 festgestellt, von 
denen, wie oben schon bemerkt, 36 aus den wahlberechtigten im Gemeinde- 
bezirke mit Wohnhäusern Ansässigen zu entnehmen sind. 
Für die Wahl der Stadtverordneten sind zunächst die 88 40—66 
der Rev. St.O. maßgebend, doch ist bei verschiedenen Bestimmungen ein 
abänderndes Anpassen derselben an die speziellen Verhältnisse der einzelnen 
Gemeinden im Wege des Ortsgesetzes nachgelassen. Inwieweit davon hier 
Gebrauch gemacht worden, wird später dargelegt werden. Die durch das 
Landesgesetz für alle Stadtgemeinden mit Rev. Städteordnung festgelegten 
Bestimmungen in dieser Beziehung sind in der Hauptsache folgende: 
Aus allen Stadtverordnetenkollegien hat ein Drittel alljährlich oder 
mindestens nach je zwei Jahren auszuscheiden und ist durch eine Neuwahl 
zu ersetzen, dergestalt, daß jedesmal das zuerst gewählte Drittel ausscheidet. 
Leipzig hat ortsgesetzlich eine zweijährige Erneuerungsperiode eingeführt. 
Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
Stimmberechtigt bei den Wahlen sind die Bürger mit Ausnahme 
der Frauen und derjenigen: 
a) welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der 
letzten zwei Jahre erhalten haben; 
b) zu deren Vermögen gerichtlicher Konkurs eröffnet worden ist während 
der Dauer des Konkursverfahrens; 
c) welche von öffentlichen Amtern, von der Advokatur oder von dem
	        
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