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nur in der Weise, daß — wie es § 40 der revidierten Städteordnung
vorschreibt — der angesessenen Bürgerschaft die Hälfte der Sitze im Stadt—
verordnetenkollegium zufällt.
II. Vertretung der Bürgerschaft.
Die Vertretung der Gemeinde und die Verwaltung der Gemeinde—
angelegenheiten ist durch § 37 der revidierten Städteordnung dem Stadt-
rate und den Stadtverordneten zugewiesen. Den letzteren steht die Ver-
tretung der Stadtgemeinde gegenüber dem Stadtrate zu. Nach § 68 der
Rev. St.O. haben sie die Mitglieder des Rates zu wählen, doch ist hier
betreffs einzelner Stellen (Oberbürgermeister, Polizeidirektor, Stadtbauräte)
durch das Ortsstatut bez. die Rev. St. O. dem Rate das Recht der Mitwahl
eingeräumt. Durch denselben Gesetzesparagraphen ist die Teilnahme der
Stadtverordneten an der Gemeindeverwaltung geordnet und näher bestimmt.
Entsprechend der Vorschrift des § 39 der Rev. St.O., nach welcher die
Zahl der Stadtverordneten statutarisch festzusetzen ist, hat dieselbe unser
Ortsstatut in seinem Nachtrage vom 16. Juli 1890 auf 72 festgestellt, von
denen, wie oben schon bemerkt, 36 aus den wahlberechtigten im Gemeinde-
bezirke mit Wohnhäusern Ansässigen zu entnehmen sind.
Für die Wahl der Stadtverordneten sind zunächst die 88 40—66
der Rev. St.O. maßgebend, doch ist bei verschiedenen Bestimmungen ein
abänderndes Anpassen derselben an die speziellen Verhältnisse der einzelnen
Gemeinden im Wege des Ortsgesetzes nachgelassen. Inwieweit davon hier
Gebrauch gemacht worden, wird später dargelegt werden. Die durch das
Landesgesetz für alle Stadtgemeinden mit Rev. Städteordnung festgelegten
Bestimmungen in dieser Beziehung sind in der Hauptsache folgende:
Aus allen Stadtverordnetenkollegien hat ein Drittel alljährlich oder
mindestens nach je zwei Jahren auszuscheiden und ist durch eine Neuwahl
zu ersetzen, dergestalt, daß jedesmal das zuerst gewählte Drittel ausscheidet.
Leipzig hat ortsgesetzlich eine zweijährige Erneuerungsperiode eingeführt.
Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar.
Stimmberechtigt bei den Wahlen sind die Bürger mit Ausnahme
der Frauen und derjenigen:
a) welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der
letzten zwei Jahre erhalten haben;
b) zu deren Vermögen gerichtlicher Konkurs eröffnet worden ist während
der Dauer des Konkursverfahrens;
c) welche von öffentlichen Amtern, von der Advokatur oder von dem