138 Ludwig-Wolf.
Lasten erschien als die einzig positive Unterlage. Danach eine Teilung in
vier Klassen vorzunehmen, rückte wieder die Befürchtung nahe, daß durch
die leicht mögliche Vereinigung zweier Klassen die Möglichkeit zweier sich
entgegenstehender gleichstarker Parteien gegeben sei, welche die städtische Ver-
waltung zum Stillstande verurteilen oder dieselbe von reinen Zufälligkeiten
in der Stärke der Parteien abhängig machen können. Man kam daher
immer wieder auf das Drei-Klassen-Wahlsystem zurück, ohne sich
jedoch mit der rein mathematischen Drittelung und dem darin liegenden
plutokratischen Charakter befreunden zu können. Nach vielfachen Versuchen
und Berechnungen entschied man sich für folgende Teilung:
a) die erste Abteilung besteht aus denjenigen, auf welche die
höchsten Beträge bis zum Belaufe von fünf Zwölfteln des
Gesamtbetrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger fallen,
mindestens aber 5 % der letzteren;
b) die zweite Abteilung reicht bis zu den nächsten höchstbesteuerten
15 % der stimmfähigen Bürger;
e) die dritte Abteilung umfaßt alle übrigen.
Die Einteilung der Bürgerschaft in drei Abteilungen erfolgt spätestens
im August des betreffenden Wahljahres nach Feststellung des Katastersolls
der zur Anrechnung kommenden direkten Gemeindesteuern. Steuern, die für
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde an diese ent-
richtet werden, sowie die für die Haltung von Wanderlagern zu entrichtende
Gemeindesteuer und die Hundesteuern sind bei der Bildung der Abteilungen
nicht anzurechnen. Schneiden in der ersten und zweiten Abteilung die
Grenzen so ab, daß mehrere Wähler mit gleichen Steuerbeträgen vorhanden
sind, welche nicht alle in den Gesamtsteuerbetrag bez. Bruchteil der Bürger
der höheren Abteilung fallen, so sollen sie doch sämtlich der höheren Ab-
teilung zugerechnet werden.
Sinkt der Steuerbetrag eines Bürgers infolge von Reklamation, Erlaß
oder dergl. nach Feststellung der die Abteilungsgrenzen bildenden Steuer-
beträge unter diese herab oder erhöht sich nach diesem Zeitpunkte durch
Hinzutritt neuer stimmberechtigter Bürger oder aus sonstigen Gründen der
Gesamtsteuerbetrag bez. die Zahl der Bürger, so bedingen diese Veränderungen
nicht eine Abänderung der für das Jahr festgestellten Grenzen, sondern es
werden nur bei dem einzelnen Bürger bis zum Schlusse der Wahlliste, bez.
bei eintretendem völligem Verluste des Stimmrechtes auch später noch, die
bezüglich seines Steuersolls eingetretenen Veränderungen berücksichtigt.
Jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei