Königreich Sachsen. 9
die sogenannten „exemten“ Städte (Dresden, Leipzig, Chemnitz) eine
besondere Stellung ein, insofern sie von der Zuständigkeit der Amtshaupt-
mannschaften (vergl. unten S. 37, Anm. 1) ausgenommen sind und nicht
den sie umgebenden Bezirksverbänden (s. unten § 17, II) anzugehören
haben 1. Diese drei Städte haben nach dem Ergebnis der Volkszählung
vom 1. Dezember 1900 und unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten
Eingemeindungen zusammen 1143 689 Einwohner; die auf gleiche Weise
festgestellte Zahl der Einwohner der übrigen Städte mit RStO. beträgt
903585; die Einwohnerzahl der Städte mit KlSt O. beträgt 149.791.
Das Königreich Sachsen hat nach jener Zählung 4202 216 Einwohner.
Abgesehen von den drei erxemten Städten beträgt die Höchstzahl der Ein-
wohner einer Stadt mit RStO. 76471, die Höchstzahl der Einwohner
einer Stadt mit KlStO. 7 6692; dagegen zählt die kleinste Stadt mit
R-t O. 1389 Einwohner und die kleinste Stadt mit KlSO. 607 Ein-
wohner 5.
Im folgenden soll eine gedrängte Darstellung der sächsischen Städte-
verfassungen auf Grund der RStO. und der KlStO. gegeben werden, unter
zusammenfassenden Mitteilungen über die Ausgestaltung und Wirkung dieser
Ordnungen in den einzelnen Städten; in letzterer Beziehung bleiben jedoch
stets die oben bezeichneten drei exemten Städte außer Berücksichtigung,
weil nach dem Plane, zu dessen Mitverwirklichung die vorliegende Ab-
handlung bestimmt ist, die Verhältnisse einer jeden dieser drei Städte be-
sondere Darstellung finden sollen. Außer den beiden Städteordnungen
liegen der folgenden Darstellung die Ortsstatute und sonstigen einschlagenden
Bestimmungen sämtlicher sächsischen Städte zugrunde und außerdem Mit-
teilungen, die dem Verfasser auf seine Bitte von der ganz überwiegenden
Anwendung zu finden hatte, ihre Verfassung nach der RStO. geregelt (Bek. v.
6. Dez. 1904 — 453 —), bei den für die nachstehenden Ausführungen vorgenommenen
Erörterungen und dementsprechend auch im folgenden ist diese Stadt noch als unter
der KlStO. stehend behandelt worden. Gegenwärtig beträgt also die Zahl der
Städte mit RStO.: 80 und die der Städte mil KlStO.: 63.
1 Organisationsgesetz v. 21. April 1873 (275) § 9. Die Städte Leipzig und
Dresden waren schon früher von der Aufsicht der Amtshauptleute über die Ver-
waltung der „Polizei“ ausgenommen: Generale v. 22. Juni 1816 § 12 (C. A. C.
III, P. I, S. 521). Nev. Generalinstruktion v. 27. Sept. 1842 (177) § 10.
2 Diese Stadt hat vom 1. Januar 1905 ab die RStO. angenommen; seitdem
zählt die größte Stadt mit Kl St O. 5948 Einwohner.
3 Über die Bewegung der Bevölkerung in den sächs. Städten vgl. Dr. Wächter
in der Zeitschrift des K. S. Statistischen Bureaus, 1901, S. 195: die Bevölkerung
der Städte nach Berufs= und Erwerbsgruppen: D#r. Wächter, a. a. O., 1902, S. 27 ff.