Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

144 Ludwig-Wolf. 
3. Bestimmungen über die Lohngewährung an städtische Arbeiter in Er— 
krankungsfällen, 
Bestimmungen über die Vergütung von Überstunden und Überarbeiten, 
Ortsgesetz über die Unfallfürsorge für städtische Beamte, 
Regulativ über Teilvermietungen. 
Ebenso dürfte die Errichtung einer Freibank, der Versuch einer Ab— 
gabe von Gemeindeland in Erbpacht zur Beschaffung billiger kleiner 
Wohnungen, sowie die Errichtung von Volksbrausebädern in verschiedenen 
Teilen der Stadt und die Hergabe von Gemeindeland in den städtischen 
Waldungen zur Errichtung von Rekonvaleszentenstationen hierher zu rechnen sein. 
Einer besonderen Erwähnung bedürfen hier noch die zum Zwecke der 
Geschäftserleichterung und -vereinfachung durch Ortsgesetz in Gemäßheit von 
§ 121 ff. der Rev. Städteordnung aus Ratsmitgliedern, Stadtverordneten 
und Mitgliedern aus der Mitte der Bürgerschaft gebildeten gemischten 
ständigen Ausschüsse. Derartige Ausschüsse bestehen: 1. für die 
Stadtverordnetenwahlen, 2. für das Volksschulwesen, 3. für die Gas- 
anstalten, 4. für die öffentliche Gesundheitspflege, 5. für die kommnnale 
Steuerveranlagung, 6. für das Armenwesen, 7. für das katholische Schul- 
wesen, 8. für die städtischen Theater, 9. für einzelne Stiftungen und An- 
stalten. Ihre Zusammensetzung, wie ihre Kompetenz — die natürlich in 
verwaltender Beziehung eine ziemlich ausgedehnte ist und z. B. beim Aus- 
schuß für das Armenwesen die Gestalt einer fast selbständigen, den Orts- 
armenverband vertretenden Behörde annimmt — sind durch Ortsgesetz ge- 
regelt. Während die ihnen angehörenden Ratsmitglieder vom Rate ernannt 
werden, erfolgt die Ernennung der Stadtverordneten und der Mitglieder 
aus der Bürgerschaft durch das Stadtverordnetenkollegium. Sie treten unter 
dem Vorsitze eines vom Rate aus seiner Mitte bestellten Vorsitzenden zu- 
sammen und führen ihre Geschäfte in Unterordnung unter dem Stadtrate. 
Von einem besonderen Einfluß der Tagespresse auf den Gang 
der städtischen Angelegenheiten läßt sich eigentlich nicht sprechen. Es dürfte 
das damit zusammenhängen, daß, wie schon oben erwähnt, in den städtischen 
Kollegien, wenn auch die Ansätze zu einer politischen oder wirtschaftlichen 
Gruppenbildung — namentlich im Stadtverordnetenkollegium — erkennbar 
sind, doch keine spezielle Partei überwiegend und ausschlaggebend ist, so daß 
die ihr dienende Presse die Führung und damit ausschlaggebenden Einfluß 
gewinnen könnte. Selbstverständlich erscheinen ab und zu in den einzelnen 
Organen der Tagespresse von einzelnen oder auch von bestimmten Kreisen 
ausgehende Anregungen, Beschwerden und Besprechungen, es hängt aber 
ganz von dem sachlichen Gehalte derselben ab, ob sie in den städtischen
	        
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