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nalen Verwaltungsgebieten von Jahr zu Jahr in immer steigendem Maße
den Verwaltungsbehörden und den Gemeinden daraus erwachsen. Es wird
hohe Zeit, daß, um dieser „Drückebergerei“ in den sogenannten besseren
Ständen einen Riegel vorzuschieben, das Reichsgesetz über die Erwerbung
und den Verlust der Reichs= und Staatsangehörigkeit einen Zusatz erhält,
daß jeder Reichsinländer nach Ablauf eines Zeitraumes von (sagen wir)
fünf Jahren verpflichtet ist, die Staatsangehörigkeit in dem Staate seines
Aufenthaltes zu erwerben. Wer sich die Vorteile eines Staats= oder Ge-
meindewesens zu nutze macht, kann sich billigerweise auch nicht entbrechen,
gleich den übrigen Staats= und Gemeindegliedern, dessen Lasten mit zu
tragen.
III. Gemeindevorstand und Gemeindebeamte.
Gemeindevorstand und höhere Beamte.
Obschon § 37 Abs. 2 unserer Rev. St.O. den diesen unterstellten
Gemeinden nachläßt, im Wege des Ortsstatutes die beiden städtischen
Kollegien in eines — den Stadtgemeinderat — zu verschmelzen, haben doch,
bis auf zwei, alle diese Gemeinden an dem Dualismus der Gemeinde-
verwaltung festgehalten und auch in den Gemeinden, die davon abgegangen,
darf die den Stadträten beigelegte obrigkeitliche und Polizeigewalt nicht auf
ein die Stadtverordneten mitumfassendes Kollegium übertragen werden.
Was nun den Stadtrat selbst anlangt, so ist für denselben (im Gegen-
satz zur Rheinischen Präfekturalverfassung) die Kollegialverfassung
beibehalten. Dies bedingt für den Bürgermeister eine Stellung als primus
inter pares. Er ist nach § 106 der Rev. St.O. der „Vorsteher“ des
Stadtrates und hat als solcher den ganzen Geschäftsgang zu leiten und zu
beaufsichtigen, und ist deshalb in erster Linie für die Legalität der Kollegial-
beschlüsse verantwortlich. Gehen ihm gegen die Gesetzmäßigkeit eines Be-
schlusses Bedenken bei, so hat er vor dessen Ausführung die Entschließung
des Kreishauptmanns einzuholen. In seiner Funktion als Vorsteher und
Geschäftsleiter liegt selbstverständlich die Befugnis, von der Geschäfts-
erledigung in den einzelnen Ressorts jederzeit Kenntnis zu nehmen und die
darüber erforderte Auskunft und Aufklärung zu erhalten, auf die Beseiti-
gung von vorgefundenen ÜUbelständen und Unzuträglichkeiten teils selbst,
teils durch das Kollegium, dem er als der Dienstbehörde des betreffenden
Magistratsmitgliedes darüber berichtet, zu dringen, dagegen ist es Sache der
Aufsichtsbehörde, die Mitglieder des Stadtrates, welche ihre Pflichten ver-
letzen, mit Ordnungsstrafen zu belegen (§ 133); ebenso ordnet sich das