150 Ludwig-Wolf.
und bis zu 80 00 desselben ansteigt, welcher Prozentsatz überhaupt auch
für die Unterbeamten den erreichbaren Höchstsatz der Pension darstellt.
In analoger Weise sind auch die Disziplinarverhältnisse der
Unterbeamten geordnet. Auch in dieser Beziehung halten die ortsgesetzlichen
Bestimmungen möglichste Fühlung mit den staatlichen Vorschriften und für
die unkündbaren Beamten treten überhaupt die letzteren, soweit sie von den
ortsgesetzlichen abweichen, in Wirksamkeit.
Je nach den Gruppen, denen sie angehören, ist auch der Nachweis
der QOualifikation für die einzelnen Beamtenkategorien ein ver-
schiedener. Von den juristischen Unterbeamten wird das Referendariats-
examen bezw. das staatliche Assessoreneramen bezw. das Examen für den
höheren Verwaltungsdienst beansprucht; von den technischen Unterbeamten.
ist die Baumeister= bezw. die Regierungsbaumeisterprüfung nachzuweisen,
während die Prüfungen für die Kanzleiunterbeamten ortsgesetzlich geregelt
sind und in eine Expedienten= und Sekretärprüfung zerfallen.
An der Hand der eben erwähnten Gruppen sind nun ebenfalls die
Beamtengehalte aufgebaut.
Gruppe A. umfaßt die juristischen Unterbeamten des Rates. Die
Referendare setzen mit einem Anfangsgehalt von 2000 Mk. ein und steigen
durch nach je zwei Jahren eintretende Alterszulagen in Höhe von 120 Mk.
bis zu 3200 Mk. auf. Die Assessoren setzen mit 3000 Mk. ein und steigen
in gleicher Weise durch zweijährige Alterszulagen von 300 Mk. bis zu
3900 Mk. und von da durch Alterszulagen von 150 Mk. bis zu 4950 Mk.
Die Polizeiräte und Stadtschreiber gehen durch dreijährige Alterszulagen
von je 300 Mk. bis zu 6300 Mk. bezw. 6000 Mk.
Gruppe B. enthält diejenigen Beamten, für welche der Anfangsgehalt
besonders festgesetzt ist, zu dem nach je drei Jahren Alterszulagen von je
300 Mk. hinzutreten. Es gehören in diese Gruppe z. B. die Direktoren
der Museen, des Archivs, des Schlachthofes, der Gasanstalten usw. usw.
Gruppe C. zerfällt, weil in ihr die große Menge der Kanzlei= und
Kassenbeamten vereinigt ist, in acht Klassen mit für jede Klasse auf-
steigendem Anfangsgehalte, der sich, dafern nicht eine Beförderung des be-
treffenden Beamten in eine der folgenden höheren Klassen stattfindet, durch
in ihrer Höhe ebenfalls abgestufte und nach je drei Jahren eintretende
Alterszulagen erhöhen. Die Anfangsgehalte steigen von 1400 Mk. bis zu
1200 Mk. an (1400, 1600, 1800, 2100, 2500, 3000, 3600, 4200 Mk.)
und es gehen die Klassen durch sechsmalige Alterszulagen mit einem End-
gehalte von 2000, 2300, 2600, 3000, 3500, 4125, 4850, 5575 Mk. aus.
Bis zur Klasse IV mit dem Anfangsgehalte von 2500 Mk. erfolgt das