Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 153 
ich nicht ohne weiteres beizutreten. Mitbestimmend mag diese in der Luft 
liegende Neigung sein, in der Hauptsache aber verdanken sie ihr Entstehen 
sicherlich dem Gange der Dinge, den unsere kommunale Verwaltung in dem 
letzten Menschenalter genommen hat. In dieser Zeit ist unsere ganze 
kommunale Verwaltung angefüllt worden mit Aufgaben technischer, industrieller 
und sozialer Natur, die sie früher kaum dem Namen nach gekannt hat. 
Die Zeiten gemächlicher Betrachtung und Beschlußfassung sind unwieder— 
bringlich dahin. Der rasche Entschluß ist an der Tagesordnung, und seine 
Notwendigkeit würde nur zu oft die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen 
Mitwirkung der Gemeindevertretung in Frage stellen. Ein Ausweg zur 
Einhaltung der gesetzlichen Normen erwies sich als notwendig, und er wurde 
gefunden in der Form der gemischten ständigen Ausschüsse und der Er— 
weiterung ihrer Kompetenz namentlich in finanzieller Beziehung durch die in 
der Form eines darauf gerichteten Ortsgesetzes niedergelegte Übereinstimmung 
beider städtischer Kollegien. Sie stellen sich dar als eine Zusammenfassung 
von Beschlußfassung, Exekutive und Kontrolle in minder wichtigen Dingen, 
wenn man diesen Ausdruck auch für schon recht erhebliche Sachen passieren 
lassen will. 
Aus diesem Gange der Dinge ergibt sich auch, daß es unangebracht 
sein würde, die treibenden Ursachen des Fortschrittes in einem der beiden 
Kollegien finden bez. sie einem derselben besonders zuteilen zu wollen. Sie 
liegen in der Entwicklung der gesamten staatlichen und kommunalen Zeit- 
verhältnisse, die namentlich seit dem Jahre 1870 in einer Weise an die 
kommunalen Körperschaften hier und anderwärts herantrat, daß diese alle 
Kräfte anspannen mußten, von dem Laufe der Dinge nicht bemeistert zu 
werden, geschweige, daß sie in der Lage gewesen wären, den Fortschritt 
künstlich und durch eigene Initiative hervorzurufen. Wenn und wo es den 
städtischen Vertretungen namentlich in den großen Gemeinden gelungen ist, 
deren Einrichtungen der Zeitentwicklung einigermaßen anzupassen, da ist 
meines Erachtens schon eine solche Summe von Arbeit geleistet worden, daß 
ihr der einigermaßen billig Denkende seine Anerkennung nicht wird ver- 
sagen können. Und daß bei Leistung dieser Arbeit die Magistrate als 
Träger der Exekutive den Hauptteil der Arbeit auf sich zu nehmen hatten, 
war ihre gesetzliche Aufgabe und damit ihre Pflicht. 
V. Heranziehung der Bürger zu anderweiten 
städtischen Ehrenämtern. 
Eine solche findet, abgesehen von den bereits besprochenen gemischten 
ständigen Ausschüssen in der Hauptsache nur auf dem Felde des Armen-
	        
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