Leipzig. 161
einer Beherrschung der Finanzgebarung durch Klasseninteressen und Mehr—
heiten kaum kommen kann, da für dieselbe der Boden in Gestalt ausschlag—
gebender Parteimajoritäten nicht vorhanden ist.
Und diese nämliche Zurückdrängung ausschlaggebender Parteimacht führt
neben der Berufsstellung des Leiters der Polizei, neben dessen Bestätigung
durch die Staatsbehörde und neben der Befugnis derselben, die Ausübung
der Polizei im Falle illoyaler Handhabung derselben einer anderen Behörde
übertragen zu können, dazu, auch eine sachgemäße Handhabung der Polizei zu
gewährleisten. Ja, ich möchte sagen, daß diese Doppelverantwortlichkeit des
Leiters der Polizei sowohl die direkte der Regierung gegenüber, wie die
allerdings mehr moralisch gestaltete dem Rate gegenüber, dessen Mitglied er
ist, wie auch das alle Organe der Polizeiverwaltung durchdringende Be—
wußtsein, städtische Beamte zu sein, doch dazu führt, der Handhabung der
polizeilichen Vorschriften bei aller Festigkeit in der Sache eine gewisse ur—
bane Form aufzuprägen, die der Sache selbst nur zum Vorteil gereicht, so
daß man nicht davon reden kann, daß die polizeilichen Zustände Leipzigs
weniger gute seien als die anderer Großstädte, in denen der Staat das
Heft der Polizeigewalt in der Hand hält.
Schriften CXX. — Erstes Heft. 11