Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 161 
einer Beherrschung der Finanzgebarung durch Klasseninteressen und Mehr— 
heiten kaum kommen kann, da für dieselbe der Boden in Gestalt ausschlag— 
gebender Parteimajoritäten nicht vorhanden ist. 
Und diese nämliche Zurückdrängung ausschlaggebender Parteimacht führt 
neben der Berufsstellung des Leiters der Polizei, neben dessen Bestätigung 
durch die Staatsbehörde und neben der Befugnis derselben, die Ausübung 
der Polizei im Falle illoyaler Handhabung derselben einer anderen Behörde 
übertragen zu können, dazu, auch eine sachgemäße Handhabung der Polizei zu 
gewährleisten. Ja, ich möchte sagen, daß diese Doppelverantwortlichkeit des 
Leiters der Polizei sowohl die direkte der Regierung gegenüber, wie die 
allerdings mehr moralisch gestaltete dem Rate gegenüber, dessen Mitglied er 
ist, wie auch das alle Organe der Polizeiverwaltung durchdringende Be— 
wußtsein, städtische Beamte zu sein, doch dazu führt, der Handhabung der 
polizeilichen Vorschriften bei aller Festigkeit in der Sache eine gewisse ur— 
bane Form aufzuprägen, die der Sache selbst nur zum Vorteil gereicht, so 
daß man nicht davon reden kann, daß die polizeilichen Zustände Leipzigs 
weniger gute seien als die anderer Großstädte, in denen der Staat das 
Heft der Polizeigewalt in der Hand hält. 
Schriften CXX. — Erstes Heft. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.