Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Allgemeines. 
Die Stadt Chemnitz gehört zu den „exemten“, von der Zuständigkeit 
der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten. Sie umfaßt einen 
Flächenraum von 3983 ha und zählte bei der letzten allgemeinen Volks- 
zählung am 1. Dezember 1900 206 913 Einwohner; nach den Feststellungen 
des städtischen statistischen Amtes betrug ihre Einwohnerzahl am 1. August 
1905 243 476. 
Chemnitz ist vorzugsweise Fabrik= und Handelsstadt. Diese Eigenschaft 
drückt sich auch in der Zusammensetzung der Bevölkerung aus; fast ein 
Drittel der Gesamteinwohnerschaft ist in industriellen und gewerblichen Be- 
trieben tätig, davon reichlich drei Viertel als Lohnarbeiter. Das Bürgerrecht 
besitzen gegenwärtig ca. 16 500 Personen. 
Andere als die in der revidierten Städteordnung erwähnten Rechte, 
insbesondere wirtschaftliche Nutzungen irgendwelcher Art als Vorzugsrechte 
gegenüber den nicht im Besitze des Bürgerrechts befindlichen Gemeinde- 
mitgliedern, stehen den städtischen Bürgern nicht zu. 
Die Grundlage der Stadtverfassung bildet das Ortsgesetz vom 
14. April 1899, das in der Folgezeit durch mehrere Nachträge ergänzt und 
abgeändert worden ist. 
Die Stadtverordneten. 
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 57, von denen 30 mit Wohn- 
häusern im Gemeindebezirk ansässig, 27 aber unansässige Bürger sein müssen. 
Bei der Wahl werden unansässige Bürger den ansässigen beigezählt, wenn 
und solange ihre Ehefrau oder in väterlicher Gewalt befindliche Kinder mit 
Wohnhäusern im Stadtbezirk ansässig sind. Tritt in bezug auf Ansässigkeit 
oder Unansässigkeit ein Wechsel ein, so hat der betreffende Stadtverordnete am 
Schlusse des Jahres auszuscheiden, in welchem die nächste teilweise Er- 
neuerung des Stadtverordnetenkollegiums stattfindet. Die Amtsdauer der 
Stadtverordneten beträgt sechs Jahre; aller zwei Jahre ist ein Dritteil
	        
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