Allgemeines.
Die Stadt Chemnitz gehört zu den „exemten“, von der Zuständigkeit
der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten. Sie umfaßt einen
Flächenraum von 3983 ha und zählte bei der letzten allgemeinen Volks-
zählung am 1. Dezember 1900 206 913 Einwohner; nach den Feststellungen
des städtischen statistischen Amtes betrug ihre Einwohnerzahl am 1. August
1905 243 476.
Chemnitz ist vorzugsweise Fabrik= und Handelsstadt. Diese Eigenschaft
drückt sich auch in der Zusammensetzung der Bevölkerung aus; fast ein
Drittel der Gesamteinwohnerschaft ist in industriellen und gewerblichen Be-
trieben tätig, davon reichlich drei Viertel als Lohnarbeiter. Das Bürgerrecht
besitzen gegenwärtig ca. 16 500 Personen.
Andere als die in der revidierten Städteordnung erwähnten Rechte,
insbesondere wirtschaftliche Nutzungen irgendwelcher Art als Vorzugsrechte
gegenüber den nicht im Besitze des Bürgerrechts befindlichen Gemeinde-
mitgliedern, stehen den städtischen Bürgern nicht zu.
Die Grundlage der Stadtverfassung bildet das Ortsgesetz vom
14. April 1899, das in der Folgezeit durch mehrere Nachträge ergänzt und
abgeändert worden ist.
Die Stadtverordneten.
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 57, von denen 30 mit Wohn-
häusern im Gemeindebezirk ansässig, 27 aber unansässige Bürger sein müssen.
Bei der Wahl werden unansässige Bürger den ansässigen beigezählt, wenn
und solange ihre Ehefrau oder in väterlicher Gewalt befindliche Kinder mit
Wohnhäusern im Stadtbezirk ansässig sind. Tritt in bezug auf Ansässigkeit
oder Unansässigkeit ein Wechsel ein, so hat der betreffende Stadtverordnete am
Schlusse des Jahres auszuscheiden, in welchem die nächste teilweise Er-
neuerung des Stadtverordnetenkollegiums stattfindet. Die Amtsdauer der
Stadtverordneten beträgt sechs Jahre; aller zwei Jahre ist ein Dritteil