166 Dr. Hübschmann.
sowohl der ansässigen wie der unansässigen Stadtverordneten durch Neuwahl
zu ersetzen. Die Wahl erfolgt nach Berufsständen; zu dem Zwecke sind
die stimmberechtigten Bürger in fünf Gruppen gegliedert. Wahlberechtigt
sind in der
Abteilung à diejenigen, die zu keiner der anderen Abteilungen gehören,
und zwar in zwei besonderen Unterabteilungen, je nachdem sie (A,)
bis mit 1900 Mk. oder (A 2) mit über 1900 Mk. bis mit 2500 Mk.
zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt sind;
in Abteilung B alle Bürger, die nach § 1,1 des Reichsgesetzes vom
22. Jun 1889, betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung, der
Versicherungspflicht unterliegen;
in Abteilung C die Arzte, die Beamten (öffentliche und nichtöffentliche,
im Dienste befindliche und in Ruhestand versetzte), die Geistlichen, die
Lehrer an öffentlichen oder solchen nichtöffentlichen Lehranstalten, die zu
ihrer Errichtung der Genehmigung der Königl. Ministerien des Innern
oder des Kultus und öffentlichen Unterrichts bedürfen, sowie die Rechts-
anwälte, allenthalben, sofern sie nach einem Einkommen von über
2500 Mk. zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt sind, wobei als Be-
amte jedenfalls die anzusehen sind, auf die die Bestimmungen in § 30
der revidierten Städteordnung Anwendung finden, sowie, dafern ein
Ehrenamt vorliegt, diejenigen, die für letzteres eidlich in Pflicht ge-
nommen und einem gesetzlich geordneten Dienststrafverfahren unter-
stellt sind;
in Abteilung D diejenigen Bürger, die ein Geschäft besitzen oder ein
Gewerbe betreiben, ohne als deren Inhaber im Handelsregister ein-
getragen zu sein, und mit einem Einkommen von über 2500 Mk. zur
Staatseinkommensteuer eingeschätzt sind, sowie die in Chemnitz wohn-
haften Obermeister der Innungen, und zwar diese ohne Rücksicht auf
die Höhe des Einkommens; endlich
in Abteilung E diejenigen Bürger, die als Inhaber von Firmen im
Handelsregister eingetragen und mit einem Einkommen von über 2500 Mk.
zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt sind, sowie die in Chemnitz
wohnhaften als Mitglieder des Vorstandes der dortigen Aktiengesell-
schaften im Handelsregister eingetragenen Bürger.
Der Abteilung E sind überdies die stimmberechtigten Bürger zugewiesen,
die nicht einer der anderen Abteilungen angehören, soweit sie zur
Staatseinkommensteuer mit einem Einkommen von mehr als 2500 Mk.
eingeschätzt sind.