168 Dr. Hübschmann.
so hat er binnen drei Tagen zu erklären, für welche Abteilung er die Wahl
annimmt. Erfolgt fristgemäß keine Erklärung, so gilt die Wahl für die
Abteilung angenommen, in der er zuerst gewählt ist. Das Los entscheidet,
wenn solche mehrfache Wahl zu gleicher Zeit erfolgt ist. Nachwahlen sind
innerhalb zweier Wochen nach Abschluß der Wahlen sämtlicher Abteilungen
vorzunehmen. Zum Zwecke der Wahl wird die Stadt in Bezirke geteilt. —
Dieses Wahlsystem ist neueren Datums, es wurde im Jahre 1898 be-
schlossen. Vorher wurden 48 Stadtverordnete (ansässige und unansässige je
zur Hälfte), bei jährlicher Drittelerneuerung des Kollegiums, von der ge-
samten Bürgerschaft nach dem Listensystem gewählt. Bereits nach der Wahl
im Jahre 1897 und noch mehr vor und nach derjenigen im folgenden
Jahre war in den verschiedensten Kreisen der Bürgerschaft lebhaft die Frage
erörtert worden, ob das bisherige Wahlsystem auf die Dauer die Fort-
entwicklung des Gemeinwesens in den bisherigen Bahnen und insbesondere
auch auf nationaler Grundlage sichern könne, oder ob es nicht dazu führen
werde und führen müsse, daß der stark belastete Besitz und die Intelligenz
der Kopfzahl zum Opfer gebracht und einer einzelnen Partei die Herrschaft
im Stadtverordnetenkollegium verschafft werde. Man betonte auch, daß
sich das gleiche Stadtverordnetenwahlrecht als unweise herausgestellt habe,
weil es die für das Blühen und Gedeihen der Stadt wichtigsten und brauch-
barsten Elemente nicht zur Geltung kommen lasse, und als ungerecht, da es die
Bürger, die vermöge ihrer Steuerkraft den Hauptteil der städtischen Lasten zu
tragen hätten, fast rechtlos mache. War doch in der letzten Zeit beispielsweise
die Wahl eines Großindustriellen geradezu eine Unmöglichkeit. Diese Be-
strebungen fanden Widerhall im Stadtverordnetenkollegium selbst und ver-
dichteten sich schließlich dort zu dem Antrag, in eine Prüfung der Wahlrechts-
frage einzutreten und den Rat um seine Mitwirkung dabei zu ersuchen.
Der NRat konnte in Würdigung der ganzen Sachlage sich damit um so mehr
einverstanden erklären, als jener Antrag sich streng auf gesetzlichem Boden,
auf der Grundlage der revidierten Städteordnung bewegte und durchaus ge-
recht und billig erschien, da für den Fall einer Anderung des Wahlrechts
die Berücksichtigung aller Klassen der Bürgerschaft, insbesondere auch der
Arbeiterschaft, angestrebt wurde. In der gemeinschaftlichen Sitzung beider
städtischer Körperschaften vom 7. Dezember 1898 wurde die Abänderung
des Wahlrechts vom Rate einstimmig und von den Stadtverordneten mit
allen gegen 15 (sozialdemokratische) Stimmen angenommen.
Das neue Wahlsystem nach Berufsständen, das Chemnitz als erste
unter den deutschen Großstädten einführte (das bremische Wahlgesetz ist
auf anderen Verhältnissen aufgebaut), macht die verschiedensten Schichten der