Chemnitz. 171
in einem deutschen Bundesstaate oder einer dieser gleich zu achtenden Prüfung.
Sämtliche mit Besoldung verbundene Stellen des Rates werden durch Wahl
besetzt. Ein Aufrücken ohne Wahl sindet nicht statt. Die Wahl erfolgt
zunächst auf die Dauer von sechs Jahren, die Neuwahl für jede durch
Ablauf der sechsjährigen Anstellungszeit sich erledigende Ratsstelle mindestens
vier Monate vor ihrer Erledigung. Wird ein auf Zeit gewähltes besoldetes
Ratsmitglied vor Ablauf der ersten sechs Jahre in eine andere Stelle ge—
wählt, so scheidet es dennoch nach Ablauf der vom erstmaligen Amtsantritt
zu berechnenden sechs Jahre aus. Die nach Ablauf der sechsjährigen Frist
erfolgte Wiederwahl gilt auf Lebenszeit. Beide städtische Körperschaften
können übrigens durch übereinstimmenden Beschluß bestimmen, sowohl daß
gleich die erste Wahl auf Lebenszeit erfolgt, als auch daß schon vor Ablauf
der sechsjährigen Frist ein auf Zeit gewähltes Ratsmitglied von der Wieder—
wahl zu entbinden und auf Lebenszeit anzustellen sei. Zur Vornahme einer
durch Rat und Stadtverordnete gemeinschaftlich zu bewirkenden Wahl des
Oberbürgermeisters und des Polizeidirektors ist die Anwesenheit von zwei
Dritteilen der Mitglieder jeder der beiden Körperschaften erforderlich. Hat
die Wahl mangels der erforderlichen Anzahl der Wahlberechtigten unter-
bleiben müssen, so ist innerhalb einer Woche eine anderweite Wahl an—
zuberaumen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Wahl
gültigerweise vorzunehmen ist.
An jährlichem Gehalt beziehen:
1. der Oberbürgermeister als Grundgehalt 14 000 Mk.
2. „ Bürgermeister „ „ 10000 „
3. „erste besoldete Stadtrat „ „ 7500 „
4. die übrigen besoldeten Stadträte „, „ 6000 „
Die Gehalte dieser Stellen erhöhen sich wie folgt:
1. von Stelle 1 in drei Zwischenräumen von je 3 Jahren um je
2000 Mk.;
von Stelle 2 in drei Zwischenräumen von je 3 Jahren um je
1000 Mk.;
3. von Stelle 3 in vier Zwischenräumen von je 3 Jahren um je
500 Mk.;
4. von den Stellen 4 in fünf Zwischenräumen von je 3 Jahren um je
500 Mk.
Das Grundgehalt des Polizeidirektors beträgt 9000 Mk. und erhöht
sich in zwei Zwischenräumen von je 3 Jahren nach dem Eintritt des In-
habers in die Stelle um je 1000 Mk.
1