Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

174 Dr. Hübschmann. 
Vertreter seines Geschäftszweiges am Orte ist und andernfalls der Auftrag 
nach auswärts gehen müßte. 
Die Stadtverordneten hingegen sind von Lieferungen und Arbeiten für 
die Stadt nicht grundsätzlich ausgeschlossen; selbstverständlich begründet aber 
die Zugehörigkeit zum Stadtverordnetenkollegium nicht den geringsten Vorzug 
vor den Mitbewerbern. 
Gemeindennterbeamte. 
Als Gemeindeunterbeamte sind die städtischen Beamten anzusehen, die 
vom Rate zu einem ständigen, mit einem bestimmten jährlichen Dienst- 
einkommen verbundenen Amte unter den im Ortsgesetz näher angegebenen 
Bedingungen in Pflicht genommen worden sind. Den Stadtverordneten 
steht bei der Wahl der für die Vermögensverwaltung und die städtischen 
Einnahmen anzustellenden Beamten, soweit das Gehalt mehr als 1500 Mk. 
beträgt, ein Widerspruchsrecht zu. Die Gemeindeunterbeamten werden auf 
vierteljährliche, beiden Teilen zustehende Aufkündigung angestellt. Beamte 
mit höherer technischer Bildung jedoch kann der Rat in Ausnahmefällen mit 
Zustimmung der Stadtverordneten ohne Kündigungsvorbehalt anstellen. 
Solchen Beamten gegenüber, die 20 Jahre ununterbrochen im Dienste des 
Rats angestellt waren und eine Dienststrafe (Verweis ausgenommen) nicht 
erlitten haben, erlischt in der Regel das Kündigungsrecht. Jeder Beamte 
hat sich die Versetzung in ein anderes Amt gefallen zu lassen. Rat und 
Stadtverordnete bestimmen, welche Beamte Dienstsicherheiten zu leisten haben, 
und in welcher Höhe dies zu geschehen hat. Die Gemeindeunterbeamten er- 
halten Ruhegehalte nach den für die Zivilstaatsdiener gültigen Bestimmungen. 
Bei besonderer Würdigkeit und zugleich Bedürftigkeit ist Erhöhung des 
Ruhegehaltes durch übereinstimmenden Beschluß der städtischen Körperschaften 
möglich. Bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehaltes bleibt die Zeit 
vor erfülltem 25. Lebensjahre außer Ansatz, sowie in der Regel die im 
Dienste einer anderen Gemeinde oder des Staates verbrachte Dienstzeit. 
Für die Hinterlassenen von Gemeindennterbeamten gelten die gleichen 
günstigeren Bestimmungen, wie für die Hinterlassenen der Ratsmitglieder. 
Die Anwendung dieser Bestimmungen auf Hinterlassene von städtischen Be- 
amten und Bediensteten, die nicht als Gemeindeunterbeamte im Sinne des 
Ortsgesetzes gelten, kann der Rat mit Zustimmung der Stadtverordneten 
beschließen. Durch im Jahre 1905 erlassene Bestimmungen ist auch für die 
städtischen Arbeiter und sonstigen nicht ruhegehaltsberechtigten Angestellten 
grundsätzlich Fürsorge getroffen worden, indem solche Personen, wenn sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.