Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Nachtrag zum Aufsatz über Dresden. 
  
Die Seite 85 ff. befindliche Darstellung der Dresdner Verhältnisse ist 
am 28. Februar 1905 abgeschlossen worden. Seitdem haben sich zwei 
wichtige Neuerungen ereignet. 
1. 
Die Stadt hat am 11. April 1905 mit der Dresdner Straßenbahn, 
am 15. Juni 1905 mit der Deutschen Straßenbahn Verträge abgeschlossen, 
wonach die Dresdner Straßenbahn am 30. Dezember 1905 in städtischen 
Besitz übergehen wird, die Deutsche Straßenbahn am 1. Juli 1905 in 
städtischen Besitz übergegangen ist. Veranlassung hierzu haben insbesondere 
die Tatsachen ergeben, daß durch § 13 des Reichsgzolltarifgesetzes vom 
25. Dezember 1902 die städtischen Oktrois wesentlich beschränkt worden sind, 
daß dadurch der Stadt Dresden erhebliche Einnahmen entgehen (1904: 
1 935 385 Mk. aus Verbrauchsabgaben fsür Mehl, Backwerk, Bier, Wild, 
Geflügel, Fische, Fleischwerk, Vieh), und daß sie genötigt ist, den Ein- 
nahmeausfall anderweit zu decken. Sie hofft, dies aus den Uberschüssen der 
Straßenbahnen zu tun. 
Die beiden Verträge sind im wesentlichen gleichartig. Das Vermögen 
der Gesellschaften geht nach § 304 des Handelsgesetzbuchs ohne Liquidation 
als Ganzes auf die Stadt über. Die Stadt übernimmt die Gesellschafts- 
schulden, namentlich die von den Gesellschaften ausgegebenen Obligationen, 
und zahlt für die Aktie der Deutschen Straßenbahn (6 Millionen Mk. 
Aktienkapital) 167 /% für jede 1000 Mk.-Aktie der Dresdner Straßenbahn 
(12 Millionen Mk. Aktienkapital) 2000 Mk. in 3 %/ iger Reichsanleihe, 
Preußischer konsolidierter Anleihe, Sächsischer Rente oder Dresdner Stadt- 
anleihe und überdies 65 Mk. bar. 
Die städtischen Straßenbahnen bilden einen als Gewerbebetrieb gesondert 
zu verwaltenden Teil des Vermögens der Stadt Dresden. Ein Ortsgesetz 
soll erst erlassen werden, wenn genügende Erfahrungen gesammelt sind. Bis 
dahin werden die Straßenbahnen unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der
	        
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