Nachtrag zum Aufsatz über Dresden.
Die Seite 85 ff. befindliche Darstellung der Dresdner Verhältnisse ist
am 28. Februar 1905 abgeschlossen worden. Seitdem haben sich zwei
wichtige Neuerungen ereignet.
1.
Die Stadt hat am 11. April 1905 mit der Dresdner Straßenbahn,
am 15. Juni 1905 mit der Deutschen Straßenbahn Verträge abgeschlossen,
wonach die Dresdner Straßenbahn am 30. Dezember 1905 in städtischen
Besitz übergehen wird, die Deutsche Straßenbahn am 1. Juli 1905 in
städtischen Besitz übergegangen ist. Veranlassung hierzu haben insbesondere
die Tatsachen ergeben, daß durch § 13 des Reichsgzolltarifgesetzes vom
25. Dezember 1902 die städtischen Oktrois wesentlich beschränkt worden sind,
daß dadurch der Stadt Dresden erhebliche Einnahmen entgehen (1904:
1 935 385 Mk. aus Verbrauchsabgaben fsür Mehl, Backwerk, Bier, Wild,
Geflügel, Fische, Fleischwerk, Vieh), und daß sie genötigt ist, den Ein-
nahmeausfall anderweit zu decken. Sie hofft, dies aus den Uberschüssen der
Straßenbahnen zu tun.
Die beiden Verträge sind im wesentlichen gleichartig. Das Vermögen
der Gesellschaften geht nach § 304 des Handelsgesetzbuchs ohne Liquidation
als Ganzes auf die Stadt über. Die Stadt übernimmt die Gesellschafts-
schulden, namentlich die von den Gesellschaften ausgegebenen Obligationen,
und zahlt für die Aktie der Deutschen Straßenbahn (6 Millionen Mk.
Aktienkapital) 167 /% für jede 1000 Mk.-Aktie der Dresdner Straßenbahn
(12 Millionen Mk. Aktienkapital) 2000 Mk. in 3 %/ iger Reichsanleihe,
Preußischer konsolidierter Anleihe, Sächsischer Rente oder Dresdner Stadt-
anleihe und überdies 65 Mk. bar.
Die städtischen Straßenbahnen bilden einen als Gewerbebetrieb gesondert
zu verwaltenden Teil des Vermögens der Stadt Dresden. Ein Ortsgesetz
soll erst erlassen werden, wenn genügende Erfahrungen gesammelt sind. Bis
dahin werden die Straßenbahnen unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der