Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

182 Nachtrag zum Aufsatz über Dresden. 
städtischen Kollegien von der Direktion — ein Ratsmitglied und einer 
oder mehrere Direktoren — und dem gemischten Straßenbahnausschuß — 
5 Ratsmitglieder, 5 Stadtverordnete, die Straßenbahndirektoren — verwaltet. 
2. 
Das Stadtverordnetenwahlrecht ist durch den 14. Nachtrag zum Orts- 
statute der Stadt Dresden vom 15. Juli 1905 — ministeriell genehmigt 
am 25. Juli 1905 — geändert worden. 
Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 84, wovon die Hälfte mit 
Wohnhäusern im Gemeindebezirke ansässig, die Hälfte unansässig sein muß. 
Die Stadtverordneten werden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Aller 
2 Jahre ist ein Dritteil der Ansässigen und Unansässigen durch Neuwahl 
zu ersetzen. 
Für die Wahlen bilden die stimmberechtigten Bürger 5 Abteilungen, 
und zwar gehören an: 
der Abteilung 4 diejenigen, welche keinerlei Beruf ausüben oder keiner 
der 4 anderen Abteilungen zugehören (Rentner, Pensionäre usw.), 
der Abteilung B die Arbeiter und die Gewerbsgehilfen, soweit sie nach 
§ 1 Absatz 1 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 
der Versicherungspflicht unterliegen, sowie Lohn= und Akkordarbeiter 
und diejenigen Personen im öffentlichen und Privatdienste, auf welche 
die Bestimmungen in § 30 der Revidierten Städteordnung nicht An- 
wendung leiden (8 30 a. a. O.: „Wenn Gemeindeanlagen nach dem 
Maßstabe des Einkommens erhoben werden, sind festes Dienst- 
einkommen, Wartegeld und Pensionen nur zu vier Fünftel in Anschlag 
zu bringen), 
der Abteilung C die im Dienste befindlichen öffentlichen und nicht- 
öffentlichen Beamten und Angestellten, die Geistlichen, die Lehrer an 
öffentlichen oder nichtöffentlichen Lehranstalten, welche zu ihrer Errichtung 
der Genehmigung der Königlichen Ministerien des Innern oder des 
Kultus und öffentlichen Unterrichts bedürfen, die Rechtsanwälte, die 
approbierten Arzte, die Künstler. 
Als Beamte oder Angestellte sind jedenfalls diejenigen Personen 
anzusehen, auf welche die Bestimmungen in § 30 der Revidierten Städte- 
ordnung Anwendung finden, sowie ferner die in einem Ehrenamte be- 
findlichen Personen dann, wenn sie für letzteres eidlich in Pflicht ge- 
nommen und einem gesetzlich geordneten Dienststrafverfahren unter- 
stellt sind,
	        
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