Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Nachtrag zum Aufsatz über Dresden. 183 
der Abteilung D die selbständigen Gewerbtreibenden einschließlich der 
Selbständigen in Gärtnerei und Landwirtschaft, soweit sie nicht der 
Abteilung E zugehören, 
der Abteilung E alle diejenigen stimmberechtigten Bürger, die nach § 19 
in Verbindung mit § 7 des Gesetzes, die Handels= und Gewerbe- 
kammern betreffend, vom 4. August 1900 zur Deckung des Bedarfs 
der Handelskammer beitragspflichtig sind ausschließlich der persönlich 
haftenden Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. 
In jeder Abteilung bilden diejenigen Bürger, die bei Aufstellung der 
Wahlliste bereits länger als 10 Jahre im Besitze des Bürgerrechts sind, 
die I., die übrigen Bürger die II. Klasse. 
Bei den aller 2 Jahre stattfindenden Stadtverordnetenwahlen haben zu 
wählen: 
in Abteilung 4: 
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen; 
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen; 
in Abteilung B: 
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen; 
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen; 
in Abteilung C: 
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 3 Ansässige, 3 Unansässige; 
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen; 
in Abteilung Di 
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 3 Ansässige, 3 Unansässige; 
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen; 
in Abteilung E: 
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen; 
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen. 
Der Wechsel der ausscheidenden und neueintretenden Stadtverordneten 
erfolgt in der Regel innerhalb der ersten 10 Tage des auf die Vornahme 
der Wahl folgenden Jahres. Besondere Bestimmungen sind für Ergänzungs- 
wahlen und für den Übergang des alten Rechtszustandes in den neuen getroffen. 
Das Wahlrecht ist nach langen Verhandlungen in der Stadtverordneten- 
sitzung vom 6. Juli 1905 mit 32 gegen 31 reformerische Stimmen 
angenommen worden. Die wichtige, im Interesse der größeren Gewerb- 
treibenden geforderte Trennung der Abteilungen D und E ist erst durch
	        
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