Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 13 
Stadtgemeinden! bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
Derartige Eingemeindungen haben seit dem Inkrafttreten der Städteordnungen 
— abgesehen von den eremten Städten — 13 Städte vorgenommen, 
darunter 12 mit RSt.#2, während zurzeit 8 Städte, darunter 7 mit 
RSt., solche Eingemeindungen anstreben; 
2. ohne Übereinkommen der beteiligten Gemeinden, 
a) dafern es sich um einzelne Grundstücke handelt, durch das Ministerium 
des Innern nach Gehör des örtlich zuständigen Kreisausschusses; hierbei 
wird jedoch das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses vorausgesetzt, 
welches den Anschluß jener Grundstücke an den Stadtbezirk im Hinblick 
auf deren Lage angemessen erscheinen läßt; auch sind in diesem Falle 
vorerst auf Antrag der Beteiligten, zu denen außer den Gemeinden auch 
die Eigentümer der in Frage stehenden Grundstücke zu rechnen sind, die 
gegenseitigen Interessen zu erörtern und soweit tunlich auszugleichen, 
wobei, falls nicht eine Einigung zustande kommt, die Entscheidung dem 
Ministerium des Innern zusteht; 
b) dafern es sich um die Vereinigung einer Landgemeinde mit einer Stadt- 
gemeinde handelt, gleichfalls durch das Ministerium des Innern nach 
Gehör des örtlich zuständigen Kreisausschusses, wobei jedoch das Vor- 
handensein nicht nur eines öffentlichen Interesses, sondern eines 
dringenden öffentlichen Bedürfnisses erforderlich ist 3. 
Durch § 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1900 (486) sind 
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer politischen 
Gemeinde dem Parteistreitverfahren zugewiesen worden, obgleich der Streit- 
gegenstand, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, der freien Parteiverfügung 
schlechthin entzogen ist; früher waren Irrungen der vorgedachten Art, ihrer 
rechtlichen Natur entsprechend, im sogenannten reinen Verwaltungsverfahren 
zum Austrage zu bringen. 
—2 
5. 
Gemeindemitglieder. 
1. Nicht alle Bewohner des Gemeindebezirks sind Mitglieder der 
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Gemeindemitglieder; vielmehr sind Gemeinde- 
mitglieder nur 
1 Z. B. V. v. 24. Dez. 1897 (1898, S. 2). 
2 Dabei sind von einer Stadt drei, von zwei Städten je zwei, von den 
übrigen je eine Gemeinde einverleibt worden. lber Einverleibungen in sächs. Städte 
seit 1850 s. Dr. Wächter, a. a. O. 1901, S. 203. 
s RStO. & 5—, 135, a. KlEtL. Art. I. RL##. S . Ges. v. 22. April 
1898 (43).
	        
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