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Georg Häpe.
a) diejenigen, aber auch kraft Gesetzes alle diejenigen physischen Personen,
b)
welche selbständig und im Gemeindebezirk wesentlich 1 wohnhaft sind?
oder daselbst Grundeigentum haben oder im Gemeindebezirk ein selb-
ständiges Gewerbe — im Gegensatze zur bloßen Zweigniederlassung
einer anderwärts bestehenden Hauptniederlassung — betreiben. Hierbei ist
darauf aufmerksam zu machen, daß auf eine gesetzliche Erklärung des
Begriffes der Selbständigkeit verzichtet und die Entscheidung der
Selbständigkeitsfrage der tatsächlichen Feststellung in jedem einzelnen
Falle überlassen worden ist, wobei in beständiger Rechtsübung diejenigen
als selbständig angesehen werden, welche geschäftsfähig sind, in so-
genannter oeconomia separata3 leben und nicht in eines anderen
Lohn und Brot stehen. Der Mangel jener gesetzlichen Begriffs-
bestimmung hat bisher zu Mißständen oder auch nur zu erheblichen
Schwierigkeiten ebensowenig geführt wie etwa der Mangel einer gesetz-
lichen Festlegung des Beleidigungsbegriffes im Strafgesetzbuch. Hierzu
kommt, daß einer allzu ausdehnenden Auslegung des Begriffes der
Selbständigkeit die Erwägung entgegensteht, daß dadurch Personen der
Zugang zur Mitbestimmung des Geschickes der Gemeinde eröffnet
werden würde, welche dazu, weil sie kaum ihre eigenen Angelegenheiten
richtig zu beurteilen vermögen, durchaus ungeeignet sind, während vor
einer allzu einschränkenden Auslegung jenes Begriffes die Rücksicht auf
den Gemeindesäckel warnt;
die im Gemeindebezirk ihren Sitz habenden juristischen Personen; der
Fiskus und gemeinnützige Vereine und Stiftungen jedoch nur dann,
wenn sie im Gemeindebezirke ein Gewerbe betreiben oder Grundeigentum
haben.
RSt O. § 14., KlSt. Art. I.
2. Die Gemeindemitgliedschaft berechtigt für sich allein lediglich zur
Teilnahme an den allen Gemeindemitgliedern als solchen etwa zustehenden
Nutzungsrechten und verpflichtet zur Mittragung der Gemeindelasten. RStO.
* 11, § 25. KlSt . Art. I.
1 „Wesentlich wohnhaft“ im Gegensatze zu den Inhabern bloßer Sommer= oder
Winterwohnungen oder sog. Absteigequartiere.
2 Die Mitglieder des königlichen Hauses sind, solange sie nicht mit Grund-
stücken im Stadtbezirke ansässig sind, nicht zu den Gemeindemitgliedern zu zählen.
Const. X in pte II v. 1572. C. A. I S. S7 (Emancipatio saxonica).
Vgl. auch V. des M. des Innern v. 14. Nov. 1892 in Fischers Zeitschrift für Ge-
setzgebung u. Verw., Bd. XIV S. 185. Jahrbücher des K. S. Oberverwaltungsgerichts
Bd. 4, S. 335.
* D. BGB. 8 24, 8 80.