Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

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Georg Häpe. 
a) diejenigen, aber auch kraft Gesetzes alle diejenigen physischen Personen, 
b) 
welche selbständig und im Gemeindebezirk wesentlich 1 wohnhaft sind? 
oder daselbst Grundeigentum haben oder im Gemeindebezirk ein selb- 
ständiges Gewerbe — im Gegensatze zur bloßen Zweigniederlassung 
einer anderwärts bestehenden Hauptniederlassung — betreiben. Hierbei ist 
darauf aufmerksam zu machen, daß auf eine gesetzliche Erklärung des 
Begriffes der Selbständigkeit verzichtet und die Entscheidung der 
Selbständigkeitsfrage der tatsächlichen Feststellung in jedem einzelnen 
Falle überlassen worden ist, wobei in beständiger Rechtsübung diejenigen 
als selbständig angesehen werden, welche geschäftsfähig sind, in so- 
genannter oeconomia separata3 leben und nicht in eines anderen 
Lohn und Brot stehen. Der Mangel jener gesetzlichen Begriffs- 
bestimmung hat bisher zu Mißständen oder auch nur zu erheblichen 
Schwierigkeiten ebensowenig geführt wie etwa der Mangel einer gesetz- 
lichen Festlegung des Beleidigungsbegriffes im Strafgesetzbuch. Hierzu 
kommt, daß einer allzu ausdehnenden Auslegung des Begriffes der 
Selbständigkeit die Erwägung entgegensteht, daß dadurch Personen der 
Zugang zur Mitbestimmung des Geschickes der Gemeinde eröffnet 
werden würde, welche dazu, weil sie kaum ihre eigenen Angelegenheiten 
richtig zu beurteilen vermögen, durchaus ungeeignet sind, während vor 
einer allzu einschränkenden Auslegung jenes Begriffes die Rücksicht auf 
den Gemeindesäckel warnt; 
die im Gemeindebezirk ihren Sitz habenden juristischen Personen; der 
Fiskus und gemeinnützige Vereine und Stiftungen jedoch nur dann, 
wenn sie im Gemeindebezirke ein Gewerbe betreiben oder Grundeigentum 
haben. 
RSt O. § 14., KlSt. Art. I. 
2. Die Gemeindemitgliedschaft berechtigt für sich allein lediglich zur 
Teilnahme an den allen Gemeindemitgliedern als solchen etwa zustehenden 
Nutzungsrechten und verpflichtet zur Mittragung der Gemeindelasten. RStO. 
* 11, § 25. KlSt . Art. I. 
1 „Wesentlich wohnhaft“ im Gegensatze zu den Inhabern bloßer Sommer= oder 
Winterwohnungen oder sog. Absteigequartiere. 
2 Die Mitglieder des königlichen Hauses sind, solange sie nicht mit Grund- 
stücken im Stadtbezirke ansässig sind, nicht zu den Gemeindemitgliedern zu zählen. 
Const. X in pte II v. 1572. C. A. I S. S7 (Emancipatio saxonica). 
Vgl. auch V. des M. des Innern v. 14. Nov. 1892 in Fischers Zeitschrift für Ge- 
setzgebung u. Verw., Bd. XIV S. 185. Jahrbücher des K. S. Oberverwaltungsgerichts 
Bd. 4, S. 335. 
* D. BGB. 8 24, 8 80.
	        
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