Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

18 Georg Häpe. 
auf diese Nutzungsrechte nicht etwa verzichten, zur Zahlung eines ent— 
sprechenden, ortsstatutarisch festzustellenden Einkaufsgeldes angehalten werden. 
4. Als Beweis besonderer Achtung und Dankbarkeit kann vom Stadt— 
rate unter Zustimmung der Stadtverordneten einzelnen Personen (ohne Be— 
schränkung auf die Gemeindemitglieder) das Ehrenbürgerrecht verliehen 
werden, dessen Verleihung an sich nicht zur Mitleidenschaft an den Gemeinde— 
lasten verpflichtet t. RStO § 23. KlStO. Art. I. 
— 
5. Verloren geht das Bürgerrecht a) durch Wegzug, (der bei länger 
als zwei Jahre dauernder freiwilliger Abwesenheit vom Orte angenommen 
wird), es sei denn, daß der Wegziehende im Orte Grundbesitz oder eine 
selbständige gewerbliche Niederlassung beibehält, b) durch ausdrücklichen Ver- 
zicht seitens derjenigen Bürger, für welche eine Verpflichtung zum Erwerbe 
des Bürgerrechts nicht besteht. (Vergl. vorstehend 2.) RSt. 8 24. KlSt0. 
Art. I. 
V. 
Beteiligung der Bürger an der Stadtverwaltung. 
I. Die unmittelbare Teilnahme an der Vertretung und Verwaltung 
der Stadtgemeinde steht nur denjenigen Bürgern zu, welche hierzu aus- 
drücklich durch Wahl oder Ernennung berufen werden, und zwar auch diesen 
nur, soweit dies geschehen. Daher sind Beschlüsse von Versammlungen der 
Bürger oder sonstigen Gemeindemitglieder (die übrigens durch Gemeinde- 
organe nicht einberufen werden dürfen) für die Gemeinde und deren Vertreter 
schlechterdings unverbindlich. (RSt O. § 38). Zur Vertretung der Gemeinde 
und zur Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten bestehen der Stadtrat und die 
Stadtverordneten. Letztere werden in direkter Wahl von den stimmberechtigten 
Bürgern aus deren Mitte gewählt und wählen ihrerseits= die Mitglieder 
des mit obrigkeitlicher Gewalt ausgerüsteten Stadtrates. Die Mitglieder 
des Stadtrates und die Stadtverordneten wählen gemeinsam den an der 
Spitze der städtischen Vertretung und Verwaltung stehenden Bürgermeister, 
dessen Wahl ebenso wie die seines Stellvertreters zu ihrer Gültigkeit der 
staatlichen Bestätigung bedarf. Von der Möglichkeit der Bestellung weiterer 
Gemeindeorgane wird unten § 13, § 14 VI. die Rede sein. 
Während in den Städten, welche nach der KlStO. leben, Stadtrat 
verpflichtete öffentliche Beamte, Geistliche und Lehrer zu verschonen, solange sie sich 
nicht in der Stadt ansässig machen. RStO. § 22. KlSt. Art. I. 
1 Aber auch nicht davon befreit. 
2 In den Städten mit KlSt O. unter Beteiligung der Ratsmitglieder.
	        
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