Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

20 Georg Häpe. 
e) welche in den Jahren, für die sie das Amt übernehmen sollen, längere 
Zeit vom Orte abwesend zu sein genötigt sind, 
d) welche bereits ein Gemeindeamt bekleiden, 
e) welche durch Bekleidung des Amtes in ihrer Berufs= oder Erwerbs- 
tätigkeit wesentlich gestört werden würden, 
t) welche ein Gemeindeamt unentgeltlich zwölf Jahre bekleidet haben, 
8) welche ein Gemeindeamt sechs Jahre unentgeltlich bekleidet haben, für 
die nächsten 6 Jahre. 
Den Stadtverordneten! steht es frei, ausnahmsweise auch aus anderen 
erheblichen Gründen von der Annahme der Wahl zu entbinden. 
Über das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheiden die Stadt- 
verordneten 1, über Einwendungen gegen deren Entscheidung, die an Fristen 
nicht gebunden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde (s. unten §8 18). 
5. Offentliche und Hofbeamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Schulen 
und aktive Militärpersonen bedürfen zur Wahlannahme der Genehmigung 
ihrer Vorgesetzten, die jedoch nur aus erheblichen, im Wesen ihres Amtes 
beruhenden, dem Stadtrate mitzuteilenden Gründen versagt werden darf. 
StO. J 47, 48, 66. KlStO. Art. II. 
III. Zahl und Einteilung der Stadtverordneten. 
1. Die Bestimmung der Anzahl der Stadtverordneten ist der orts- 
statutarischen Feststellung überwiesen, mit der einzigen Beschränkung, daß 
die Zahl nicht unter neun betragen soll (RSt O. § 39 KlSt. Art. 1). 
Im Jahre 1904 betrug die Zahl der Stadtverordneten: in den Städten 
mit RStO: in 21 Städten je 18, in 16 Städten je 12, in 11 Städten je 24, 
in 10 Städten je 15, in 4 Städten je 30, in 3 Städten je 21, in 
3 Städten je 27, in 2 Städten je 9, in 2 Städten je 363 und in je 
einer Stadt: 11, 16, 25, 424; in den Städten, deren Verfassung auf der 
Kl O. beruht, betrug die Zahl der Stadtverordneten in 44 Städten je 9, 
in 16 Städten je 12, in 2 Städten je 15, in 1 Stadt 10 und in einer 
anderen 65. Schon diese Zahlen beweisen, daß die sächsischen Stadt- 
gemeinden wenig Neigung zeigen, ihre Vertretungen zu sogenannten Stadt- 
parlamenten auswachsen zu lassen. 
1 In Städten mit KlStO. tritt an Stelle der Entschließung der Stadt- 
verordneten die des Stadtgemeinderates. 
2 Abgesehen von den drei exemten Städten. 
3 In einer dieser Städte ist die Zahl z. Z. infolge einer Eingemeindung etwas 
höher, wird aber nach und nach auf 36 zurückgebracht. 
Letztere Stadt zählt 76471 Einwohner. 
5 Hierzu war Dispens erforderlich, dessen Erteilung dem Ministerium des 
Innern zusteht. RStO. § 136, KlSt O. Art. I, VI.
	        
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